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Achtung: Abmahnwelle zur Preisauszeichnung rollt

Online-Shops sind immer häufiger Zielscheibe von Abmahnschreiben aufgrund fehlenden Hinweises auf Umsatzsteuer und Versandkosten. Seit Mitte / Ende März hat eine Berliner Kanzlei mehrere Abmahnschreiben verschickt, welche sich auf genau diesen Umstand berufen. Die betroffenen Shops hätten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstossen.

Allerdings dürfte es sich hierbei um Rechtsmissbrauch handeln, da anscheinend eine Vielzahl von Shop-Betreibern abgemahnt wurden. Nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Abmahnung dann als unzulässig anzusehen, "wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen".

Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) dürfen gegenüber Endverbrauchern ausschließlich Bruttopreise, also Beträge inklusive Mehrwertsteuer, angegeben werden. Zudem verlangt die Norm des § 1 Abs. 2 PAngV den Hinweis auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten. Die Preisangaben müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und gut lesbar sein.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte jeder Artikel mit dem Bruttopreis ausgewiesen und der Hinweis "inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zzgl. xy EUR Versandkosten" hinzugefügt werden. Handelt es sich um variable Versandkosten, die etwa vom Gewicht der Ware oder von der Bestellmenge abhängen, kann die Preisangaben in diesem Fall weggelassen werden. Dann sollte aber der Begriff "Versandkosten" mit einem Link versehen werden, der zu einer Übersicht führt, aus der sich dann die entsprechenden Versandkosten ergeben.


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