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LG Dortmund

Urteil vom 26.10.2006
Az. 16 O 55/06

   
eigener Leitsatz:

Wird eine CD-Rom oder eine DVD lediglich mit einem Tesafilm-Streifen zugeklebt und so veräußert, liegt keine Versiegelung im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB vor. Ein solches Siegel stellt eine besondere Form der Sicherstellung hinsichtlich der Unversehrtheit der Ware dar und ist vom Kunden nicht ohne Weiteres zu ersetzen. Bei einem Tesafilm-Streifen ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

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