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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Aktenzeichen: 12 0 70/04 Entscheidung vom 31. März 2004
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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gegen
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hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.03.2004 durch ...
für R e c h t erkannt:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- €, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft, untersagt,
a) im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshause ebay über die Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen „Beschwerde: Firma existiert nicht in Jüchen, Name G…., Vorsicht!!! Unseriös“, dies gilt insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
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b) im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshauses ebay wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen „GmbH des Verk.exist. nicht, Tel. nicht erreichbar, kein Gewerb.angem.Ware spät, ergo“. Dies gilt insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
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