LotterieVO NRW Volltext
§1 (Zuständigkeit).
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:
1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;
2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;
3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) alt die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
§ 2 (Genehmigung).
Eine Lotterie oder Ausspielung darf nur genehmigt werden, wenn
1. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
2. ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,
3. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und
4. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchflihrung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.
§ 3 (Losbrieflotterie).
Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten (Losbrieflotterie), soll grundsätzlich nicht genehmigt werden; sie darf nur genehmigt werden, wenn neben den im § 2 geforderten Voraussetzungen besondere Gründe die Genehmigung rechtfertigen.
§4 (Manipulierte Lotterien).
Eine Lotterie oder Ausspielung mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen darf nicht genehmigt werden.
§ 5 (Zugabeverbot).
Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der in dem Preise für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist, oder bei der Lose in eßbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit eßbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen, darf nicht genehmigt werden.
§ 6 (Inkrafttreten).
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.