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Nur Postfach-Anschrift in Widerrufsbelehrung nicht ausreichend
Mit Urteil vom 30.03.2006 entschied das OLG Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 740/04), dass bei einer Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht ausreichend ist. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung die komplette Hausanschrift enthalten, an die der Verbraucher seinen Widerruf zu senden hat. 
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