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RennwettVO Volltext

TEIL I

GELTUNGSBEREICH

 Für den Wettbetrieb eines aufgrund des § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8.4.1922 (RGBL 5.393), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1924 (RGBLJ S.34), vom 9. Februar 1924 (RGBLJ S.55) und vom 12. Februar 1924 (RGBLI S.107), durch Gesetz vom 10. August 1967 (BGBLI 5.377) und durch Verordnung vom 21. Mai 1976 (BGBLJ S.1249) BGBLIII 611-14-1 zum Unternehmen eines Totalisators zugelassenen Rennvereins, dessen Rennen das Direktorium Dir Vollblutzucht und Rennen eV. oder der Hauptverband Dir Traber- Zucht und -Rennen e.V. bzw. deren Aufsichtsorganisationen geneh­migt haben, gelten die folgenden Vorschriften.

 

TEIL II

ALLGEMEINES

§ 1 Wettvertrag

(1)    Eine Wette wird an den Wettschaltern auf der Rennbahn eines Renn­vereins oder bei den außerhalb der Rennbahn eingerichteten Wettannahme­stellen abgeschlossen.

(2)    Die Wette auf der Rennbahn ist verbindlich, wenn der Weiler nach Zahlung des Wetteinsatzes einen ausgefüllten, mit dem Tagesstempel des Totalisators versehenen Wettschein ausgehändigt bekommt. Die Gültigkeit der bei den Wettannahmestellen angenommenen Wetten ist in § 25 geregelt Der Rennverein gibt EDV-Wettscheine, beim manuellen Wettbetrieb Einzel- und Durchschreibe-Wettscheine mit einer oder zwei Durchschrift(en) aus.

(3)    Der Wettschein muss die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens, die Art der Wette, die Programmnummer des oder der gewetteten Pferde(s), den Wetteinsatz und den Namen des Rennvereins enthalten. Der Wetteinsatz muss auf dem Wettschein aufgedruckt oder an dem Verkaufsschalter ersichtlich sein. Verständliche Abkürzungen können verwendet werden. Die Num­mer, der Ort und der Tag des Rennens können durch einen Tagesstempel oder ein Tageszeichen des Rennvereins ersetzt werden.

(4)    Beim manuellen Durchschreibeverfahren verbleibt das Original des Wettscheins beim Totalisator, der Wetter erhält eine Durchschrift Bei Galopprennen wird eine weitere Durchschrift zur Kontrollauswertung verwendet Maßgebend ist nur die Erklärung (Aufschrift bzw. Aufdruck Tagesstempel oder Tageszeichen) des Rennvereins, soweit diesem oder einem seiner Angestellten nicht ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist Beim Elektronentoto erhält der Wetter den Wettschein. Die Angaben/Markierungen auf dem Wettschein werden mit zweifacher Kontrolle im Computer gespeichert Maßgebend ist die im Computer gespeicherte Wette, die auf dem Wettschein ausgedruckt ist

(5)    Der Rennverein ist berechtigt, einen Wettschein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von dem Totalisatorbetrieb auszuschließen. Darüber hin­aus kann bis zum Zeitpunkt des Startes gegenüber dem Wetter aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Wettvertrag erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Si­cherheit des Totalisatorbetriebes nicht gewährleistet oder die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist Der Ausschluss des Wettscheines ist dem Wetter unverzüglich mit Begründung mitzuteilen. Der Wetteinsatz wird erstattet Wei­tergehende Ansprüche des Wetters sind ausgeschlossen.

(6)    Reitpferde- und Ponyrennen dürfen nur dann mit Totalisator durchge­führt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung des Regierungspräsi­denten vorliegt

§ 2 Wettuntersagung und Beschäftigung am Totalisator

(1)    Nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit dür­fen von Personen unter 18 Jahren keine Wetten angenommen werden.

(2)    Dem Totopersonal ist das Wellen am Totalisator des Rennvereins, bei dem es beschäftigt ist, und das Unterhalten von Wettkonten bei diesem Verein untersagt

(3)    Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern ist die Tätigkeit im Wettbetrieb auf der Rennbahn, auf der sie tätig sind, untersagt Dies gilt auch für deren Angehörige. Ebenso wird sie den Angehörigen des Bedienungspersonals der Rechenzentren des Elektronentotos untersagt Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind: Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister.

(4)    Jede am Totalisator beschäftigte Person hat eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 1 abzugeben.

§ 3 Verantwortlichkeit

(1)    Der Wetter trägt allein die Verantwortung für die ausgestellten Wett­scheine, insbesondere dafür, dass die Nummer des oder der gewetteten Wer­de(s) zweifelsfrei erkennbar sind. Stehen mehrere Pferdenummern in einer Zeile, so sind sie deutlich voneinander zu trennen. In Zweifelsfällen ist die Wette verloren. Die Wette ist auch verloren, wenn der Wettschein nicht deut­lich lesbar und nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wird, wenn das Original des Wettscheins nicht mit der Durchschrift übereinstimmt oder wenn Änderungen vorgenommen wurden.

Ist eine Wette mit falschem Wetteinsatz angenommen worden, gilt nachste­hende Regelung:

Maßgebend ist der eingezahlte Gesamtbetrag, nicht der in der Wette angegebene Betrag Jede Wette muss auf den Mindestwetteinsatz von 2,50 DM zu­rückgerechnet werden können. Ist der zurückgerechnete Wetteinsatz niedriger als 2,50 DM, ist der Wettschein ungültig Der Wetteinsatz verfällt und wird auf die Gewinnquote verrechnet, sofern der Wettschein nicht vor dem gültigen Start zur Erstattung vorgelegt worden ist Ebenso verfällt der Anteil des Ge­samtbetrages, der bei einer Rückrechnung auf den Mindestwetteinsatz bzw. auf ein Vielfaches davon übrig bleibt.

(2)    Mit der Annahme und Abstempelung eines Wettscheines durch das Totalisatorpersonal wird nicht die Ordnungsmäßigkeit des Wettscheines anerkannt Die Verantwortung hierfür trägt allein der Wetter.

(3)    Sofern der Wetter Wetteinsätze auf Pferde tätigt, die “Nichtstarter‘ sind, oder “ohne Wetten“ laufen, ist die Wette verloren, sofern der Wettschein oder der Wettabschnitt nicht vor dem gültigen Start dem Totalisatorleiter vor­gelegt worden ist, dies gilt nicht im Falle des § 25.

(4)    Mit Entgegnnahme eines Wettscheines bestätigt der Wetter die Rich­tigkeit hinsichtlich der Wettart, der Nummer des Rennens, der Programmnummer der oder des von ihm gewetteten Werde(s) sowie des Wetteinsatzes. Reklamationen müssen sofort bei Entgegnnahme des Wettscheines erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

(5)    Durch den Abschluss einer Wette erkennt der Wetter die Vorschriften für den Wettbetrieb als verbindlich an. Ein Anspruch auf Abschluss eines Wettvertrages besteht nicht

§ 4 Informationspflicht

(1)    Die in einem Rennen startenden Werde werden durch Lautsprecher­ansage oder optisch bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der von der Rennlei­tung genehmigten Änderungen erfolgt durch Lautsprecheransage.

(2)    Die Rennleitung kann anordnen, dass in bestimmten Fällen für Pferde keine Wetten abgeschlossen werden dürfen, oder dass ein als Starter bekannt gegebenes Pferd vor dem gültigen Start zurückgezogen wird. Dies muss sofort bekannt gegeben werden. Die Rückzahlung von Wetteinsatzen erfolgt nach § 23.

§ 5 Wettabschluss

(1)    An den Wettschaltern auf der Rennbahn kann im Allgemeinen nur für das nächstfolgende Rennen, bei Dreierwette für das nächstanstehende Rennen mit Dreierwette gewettet werden.

Nur für Elektronentoto System Data-Sport:

Es kann jederzeit für jedes nachfolgende Rennen des Tages gewettet werden. Auf einem Wettschein können nur Wetten für ein Rennen markiert werden. Die Programmnummer des gewünschten Rennens ist zu markieren. Die Markierung muss auch erfolgen, wenn die Wette für das nächstanstehende Rennen abgeschlossen wird.

(2)    Der Mindestwetteinsatz beträgt im Allgemeinen 2,50 DM, bei Finish-Wetten 5 DM. Ein höherer Wetteinsatz muss durch den Mindestwetteinsatz teilbar sein. Der Rennverein kann bestimmen, dass der Mindestwetteinsatz an besonders bezeichneten Wettschaltern höher als 2,50 DM ist

(3)    Eine Wette muss vor dem gültigen Start des Rennens abgeschlossen sein.

(4)    Bei geteilten Rennen sind die Wetten für jede Abteilung gesondert abzuschließen.

(5)    An besonders gekennzeichneten Schaltern können auch Wetten für später anstehende Rennen getätigt werden.

§ 6 Umfang und Ausschluss der Haftung

(1)    Der Rennverein haftet dem Wetter für alle Schäden, die nach dem ordnungsmäßigen Eingang des Wettscheines beim Totalisator schuldhaft ver­ursacht werden.

(2)    Der Rennverein haftet nicht für Verschulden der Bundespost oder sonstiger Dienstleistungsunternehmen, die von dem Rennverein mit der Durchführung des Totalisatorbetriebes oder Teilen davon beauftragt worden sind. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, wie LB. Diebstahl oder Raub, entstanden sind. Er haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die der Rennverein nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden, in diesen Fällen wird der Wetteinsatz auf Antrag erstattet Weitergehende Ansprüche des Wet­ters sind ausgeschlossen.

§ 7 Totalisatorleitung

(1)    Die Überwachung des Totalisators obliegt dem Vereinsvorstand. Dieser bestellt einen Totalisatorleiter und setzt diesen zur ordnungsgemäßen Ab­wicklung des Totalisatorbetriebes ein. Der Name des Totalisatorleiters muss jährlich der Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsorganisation gemeldet wer­den und ist jeweils im gültigen Rennprogramm oder durch Aushang bekannt zu geben.

(2)    Verantwortlichkeit

Der Totalisatorleiter ist für den gesamten Totalisatorbetrieb verantwortlich, hierzu gehören insbesondere:

1.  Beachtung der Gesetze und Bestimmungen, in denen die Durchfüh­rung von Rennwetten geregelt ist, sowie der Arbeitsanweisungen für den Elektronentoto. Hierzu hat er das Personal entsprechend einzuweisen und bei der Ausübung der Tätigkeit zu überwachen.

2.  Durchführung der Rennwetten.

3.  Richtige Ermittlung und Auszahlung der Gewinne.

4.  Errechnung der Eventualquoten und Bekanntgabe für den Rennbericht

5.  Erstellung von Protokollen bei allen Störungen im Ablauf des Wettbetriebes.

6.  Führung einer Differenzenliste zum Nachweis von Plus- oder Minusdif­ferenzen.

7.  Führung der Restantenlisten.

(3)    Werden durch höhere Gewalt oder das Eingreifen Dritter Wettunter­lagen vernichtet oder in sonstiger Weise unbrauchbar gemacht, so dass eine Er­mittlung der Quoten und eine Berechnung der Gewinne nicht möglich ist, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf einen Wettgewinn.

(4)    Wird der technische Betrieb des Totalisators gestört (z B. durch den Ausfall von Maschinen), oder tritt sonst ein Ereignis ein, das die Ermittlung der Gewinne insgesamt oder für eine einzelne Wettart unmöglich macht, ist der Totalisatorleiter verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen und umgehend dem Vorstand über den Vorfall zu berichten. Bleibt die Ermitt­lung der Gewinne trotzdem unmöglich, ist der Totalisatorleiter unbeschadet der Regelung nach § 16 (7) berechtigt, die Quotenermittlung 30 Tage auszuset­zen. Gewinnwettscheine sind gegen Quittung innerhalb von 30 Tagen beim Totalisator des Veranstalten einzureichen. Die Quotenerrechnung erfolgt in einem solchen Falle manuell nach den Vorschriften für den Wettbetrieb.

(5)    Wird der technische Ablauf des Totalisatorbetriebes während einer Rennveranstaltung, (z. B. durch den Ausfall der gesamten Rechenanlage), der­artig gestört, dass eine ordnungsgemäße Fortführung nd Abwicklung des Tota­lisatorbetriebes nicht mehr gewährleistet ist, ist der Vorstand des Rennvereins im Einvernehmen mit der Rennleitung berechtigt, den weiteren Totalisatorbetrieb einzustellen.

Der Rennverein kann in diesem Falle entscheiden, ob die Rennveranstaltung ohne Totalisatorbetrieb fortgeführt wird.

Bereits eingezahlte Wetteinsätze auf der Rennbahn und aus der Vorwette sind ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(6)    Aufbewahrungspflicht:

Der Totalisatorleiter hat für jede Rennveranstaltung und innerhalb eines Ren­nens für jede Wettart getrennt eine Totalisatorabrechnung aufzustellen und diese Unterlagen dem Veranstalter zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Auf­bewahrungsfrist richtet sich nach der Totalisator- Betriebsgenehmigung, sie beträgt jedoch mindestens 5 Jahre.

(7)    Der Rennverein hat das Direktorium als Aufsichtsorganisation unverzüglich bei allen technischen Störfällen, die die Sicherheit des Totalisatorbe­triebes beeinflussen, sowie bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Wett- und Totalisatorbetriebes über die eingeleiteten vereinsinternen Maß­nahmen und eventuelle strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit dem Wett- und Totalisatorbetrieb stehen, schriftlich zu unterrichten.

§ 8 Entscheidung über die Wetten

(1)    Der Ausgang eines Rennens und damit grundsätzlich die Entschei­dung über die Wetten ist vom Zielrichter allein und unanfechtbar schriftlich im Richterspruch vor Schluss des Zurückwiegens festzustellen. Im Richterspruch sind Entscheidungen der Rennleitung nach Protestverfahren oder nach einem unzweifelhaften Irrtum des Zielrichters zu berücksichtigen.

(2)    Wenn aus folgenden Gründen einem Pferd der für den erreichten Platz ausgeschriebene Rennpreis aberkannt wurde, bleibt die Entscheidung des Zielrichters für die Entscheidung über die Wette bestehen:

1.     Wegen fehlender Zulassung

2.  Wenn einem Protest wegen Verstoßes gegen die Nr.  454 Satteln, 455 Aufsitzen, 456 Aufgalopp, 457 Begleitpferd, 478, 479 Scheuklappen, 480 Hufeisen, Stollen, Sporen, 481, 482, 484 Reitklappe, 504 Absattelring stattgegeben wird.

3.  Wenn einem Protest, einer Entscheidung der Rennleitung oder der Aufsichtsorganisation nach Beginn der Auszahlung am Totalisator stattgegeben wird.

4.  Wenn das Protestverfahren erst nach dem Schluss des Zurückwiegens bzw. nach Bekanntgabe der endgültigen Platzierung eröffnet wurde.

5.  Wenn das Protestverfahren auf dem Rennplatz nicht entschieden wer­den kann.

6.  Wenn Pferde nicht von der im Programm angegebenen Startstelle starten und dieser Irrtum erst nach Beendigung des Rennens festgestellt wird.

7.  Wenn der Trabrennfahrer sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat

8.  Wenn einem Protest ausschließlich zur Erlangung einer Besitzerprämie bzw. höheren Besitzprämie stattgegeben wurde.

(3)    Ein Rennen, das lediglich deshalb für ungültig erklärt worden ist, weil der Sieger die Höchstzeit überschritten hat, gilt für den Wettbetrieb als gültig

(4)    Eine Entscheidung des Renngerichts im Berufungsverfahren hat auf die Wette keinen Einfluss.

(5)    Die Rennleitung hat den Totalisatorleiter über den Sachstand nach Absatz (2) und (3) so schnell wie möglich nach dem Rennen zu unterrichten.

 

TEIL III

WETTARTEN

Nachfolgende Wettarten können von den Rennvereinen zum Abschluss angeboten werden:

§ 9 Siegwette

(1)    Bei der Siegwette wird gewettet, welches Pferd gemäß der Entschei­dung des Zielrichters als Sieger eingekommen ist

(2)    Sind auf das als Sieger eingekommene Pferd keine Wetteinsätze einge­zahlt worden, sind alle Einsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

§ 10 Platzwette

(1)    Bei der Platzwette wird gewettet, welches Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters als platziert einkommen wird, und zwar:

1.  Bei vier bis sechs mit Wetten laufenden Pferden auf dem ersten oder zweiten Platz

2.  Bei sieben oder mehr mit Wetten laufenden Pferden auf dem ersten, zweiten oder dritten Platz.

3.  (gilt nur für bayerische Trabrennbahnen und für den Hannoverschen Rennverein)

Bei 12 oder mehr mit Wetten laufenden Pferden auf dem ersten, zwei­ten, dritten oder vierten Platz

(2)    Platzwetten werden angenommen, wenn in einem Rennen minde­stens vier Pferde mit Wetten laufen.

(3)    Ist auf eines der platzierten Pferde kein Einsatz getätigt, sind nur Quoten für die verbleibenden platzierten Pferde zu berechnen. Ist auf keines der platzierten Pferde ein Wetteinsatz eingezahlt worden, sind alle Einsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(4)    Läuft ein am Renntag an der Meldestelle (bei Trabrennen) bzw. nach Waageschluss (bei Galopprennen) als Starter angegebenes Pferd nicht (Nicht-starter) oder wird ein Pferd abweichend vom offiziellen Rennprogramm nachträglich als “ohne Wetten“ laufend bekannt gegeben, tritt hinsichtlich der Anzahl der Platzwetten keine Änderung ein.

(5)    Auf bayerischen Trabrennbahnen ist die Zahl der Pferde, die bei Öffnung des Totalisators als Starter feststehen und mit Wetten laufen, maßgebend.

§ 11 Zweierwette

(1)    Zweierwetten werden nur für Rennen angenommen, für die mindestens drei mit Wetten laufende Pferde als Starter angegeben sind. Ergibt sich nach Abschluss einer Wette, dass weniger als zwei Pferde starten, ist der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(2)    Bei der Zweierwette wird gewettet, welches Pferd gemäß der Entschei­dung des Zielrichters auf dem ersten und welches Pferd auf dem zweiten Platz einkommen wird.

(3)    Sind die ersten zwei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs von kei­nem Wetter richtig vorausgesagt, gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer die ersten zwei Pferde ohne Rücksicht auf die Reihenfolge,

2.  wer das erste Pferd in der Reihenfolge der Platzierung,

3.  wer das zweite Pferd in der Reihenfolge der Platzierung richtig vorausgesagt hat

(4)    Sind auch diese Pferde in den genannten Einlaufpositionen von kei­nem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(5)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein mit Wetten lau­fendes Pferd das Ziel erreicht

Die Wette gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer das Pferd an erster Stelle in seiner Wette enthalten hat

2.  Wer das Pferd an zweiter Stelle in seiner Wette enthalten hat

(6)    Ist das Pferd von keinem Wetter genannt, sind die Wetteinsatze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

 

Nur gültig für Trabrennvereine

(3a) Sind die ersten zwei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs von kei­nem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Renn­wettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzufüh­ren. Der Jackpot ist an einem der folgenden Renntage in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die Zweierwette zur Verfügung stehenden Netto-Wettumsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und das Rennen, in dem der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.

(4a) Eine Quote ist auch dann zu errechnen, wenn nur ein mit Wetten lau­fendes Pferd das Ziel erreicht Die Wette hat gewonnen, wer das Pferd an erster Stelle der Wette vorausgesagt hat Ist das Pferd von keinem Wetter richtig vor­ausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 3a anzuwenden. Die Absätze (5) und (6) gelten nicht für die Trabrennvereine.

§ 12 Dreierwette

(1)    Dreierwetten können nur für solche Rennen angenommen werden, die vom Rennverein spätestens am Tage der Starterangabe hierzu bestimmt worden und im Rennprogramm als Rennen mit Dreierwette besonders ge­kennzeichnet sind.

(2)    Dreierwetten werden nur für Rennen angenommen, für die mindestens drei mit Wetten laufende Pferde als Starter angegeben sind. Ergibt sich nach Abschluss einer Wette, dass weniger als drei Pferde starten, ist der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(3)    Der Wetter bezeichnet drei Pferde, die in der angegebenen Reihenfol­ge auf dem ersten, zweiten und dritten Platz einkommen sollen.

(4)    Die Wette gewinnt, wer drei Pferde in der Reihenfolge bezeichnet hat, in der sie gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten, zweiten und dritten Platz das Ziel erreicht haben.

(5)    Sind die ersten drei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs von kei­nem Wetter richtig vorausgesagt, gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer die ersten drei Pferde in beliebiger Reihenfolge,

2.  wer die ersten zwei Pferde in der Reihenfolge der Platzierung,

3.  wer das erste und dritte Pferd in der Reihenfolge der Platzierung,

4.  wer das zweite und dritte Pferd in der Reihenfolge der Platzierung richtig vorausgesagt hat

Sind auch diese Pferde in den genannten Einlaufpositionen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(6)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel erreichen. Die Wette gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer zwei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs, also auf dem ersten und zweiten Platz,

2.  wer zwei Pferde in beliebiger Reihenfolge, also auf dem ersten, zweiten oder dritten Platz,

3.  wer das erste Pferd in der Reihenfolge der Platzierung,

4.  wer das zweite Pferd in der Reihenfolge der Platzierung richtig vorausgesagt hat

Sind auch diese Pferde in den genannten Einlaufpositionen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(7)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein mit Wetten laufendes Pferd das Ziel erreicht Die Wette gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer das Pferd an erster Stelle in seiner Wette enthalten hat

2.  Wer das Pferd an zweiter Stelle in seiner Wette enthalten hat

3.  Wer das Pferd an dritter Stelle in seiner Wette enthalten hat

Ist das Pferd von keinem Wetter genannt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

Nur gültig für Trabrennvereine

(5a) Sind die ersten drei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs von kei0nem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Renn­wettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzufüh­ren. Der Jackpot ist an einem der folgenden Renntage in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die Dreierwette zur Verfügung stehenden Netto-Wettumsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und das Rennen, in dem der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm i bekannt zu geben.

(6a) Eine Quote ist auch dann zu errechnen, wenn nur zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel erreichen. Die Wette hat gewonnen, wer die beiden Pferde in der Reihenfolge des Einlaufs auf dem ersten und zweiten Platz richtig vorausgesagt hat Sind die ersten zwei Pferde in der Reihenfolge des Einlaufs von keinem Wetter richtig vorausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 5a anzuwenden.

(7a) Eine Quote ist auch dann zu errechnen, wenn nur ein mit Wetten lau­fendes Pferd das Ziel erreicht Die Wette hat gewonnen, wer das Pferd an erster Stelle der Wette richtig vorausgesagt hat Ist das Pferd von keinem Wetter richtig vorausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 5a anzuwenden.

§ 12a Dreierwette (Große und Kleine Quote)

(gilt nur für 1Trabrennverein Straubing)

(1)    Dreierwetten können nur für solche Rennen angenommen werden, die im Rennprogramm als Rennen mit Dreierwette besonders gekennzeichnet sind.

(2)    Dreierwetten werden nur für ein Rennen angenommen, für das mindestens drei mit Wetten laufende Pferde als Starter angegeben sind. Ergibt sich nach Abschluss einer Wette, dass weniger als drei Pferde starten, ist der Wett­einsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(3)    Bei der Dreierwette wird gewettet, welche Pferde auf den ersten drei Plätzen einkommen.

Die Wette ist gewonnen, wenn die drei erstplazierten Pferde in der Wette be­nannt sind. Sind die drei erstplazierten Pferde in der Reihenfolge des Einlaufs benannt erhält der Wetter die “Große Quote“, sind die Pferde in beliebiger Reihenfolge benannt, erhält der Wetter die “Kleine Quote“.

(4)    Bei der Dreierwette sind von der zu verteilenden Summe 5/6 für die Errechnung der großen Quote und 1/6 für die Errechnung der kleinen Quote zu verwenden.

Ist kein Gewinner für die große Quote vorhanden, ist die gesamte zu verteilen­de Summe Grundlage für die Errechnung der kleinen Quote.

Ist kein Gewinner für die kleine Quote vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Errechnung der großen Quote.

(5)    Sind die drei erstplazierten Pferde von keinem Wetter richtig vorausgesagt, gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer das erst- und zweitplazierte Pferd in beliebiger Reihenfolge,

2.  wer das erst- und drittplazierte Pferd in beliebiger Reihenfolge,

3.  wer das zweit- und drittplazierte Pferd in beliebiger Reihenfolge richtig vorausgesagt hat

Ist keine dieser Möglichkeiten getroffen, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen,

§ 12 b Viererwette

(1)    Viererwetten können nur für solche Rennen angenommen werden, die vom Rennverein spätestens am Tage der Starterangabe hierzu bestimmt worden und im Rennprogramn als Rennen mit Viererwette gekennzeichnet sind.

(2)    Viererwetten werden nur für Rennen angenommen, für die mindestens vier mit Wetten laufende Pferde als Starter angegeben sind. Ergibt sich nach Abschluss einer Wette, dass weniger als vier Pferde starten, ist der Wettein­satz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(3)    Ziel der Viererwette ist, die ersten vier Pferde in der richtigen Reihenfolge vorauszusagen. Die Wette gewinnt, wer vier Pferde in der Reihenfolge be­zeichnet hat, in der sie auf dem ersten, zweiten, dritten und vierten Platz das Ziel erreicht haben.

(4)    Sind die ersten vier Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs von kei­nem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist am folgenden Renntag mit Austragung einer Viererwette desselben Veranstalters in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die Viererwette zur Verfügung stehenden Netto-Wettumsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und das Rennen, in dem der Jackpot hinzugefügt wird, sind im Rennprogramm bekannt zu geben.

(5)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur drei mit Wetten lau­fende Pferde das Ziel erreichen. Die Wette gewinnt in der nachstehenden Reihenfolge:

1.  Wer drei Pferde in der Reihenfolge ihres Einlaufs, also auf dem ersten, zweiten und dritten Platz,

2.  wer drei Pferde in beliebiger Reihenfolge, also auf dem ersten, zweiten, dritten und vierten Platz,

richtig vorausgesagt hat

Sind auch diese Pferde in den genannten Einlaufpositionen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 4 anzuwenden.

(6)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur zwei mit Wetten lau­fende Pferde das Ziel erreichen. Die Wette gewinnt, wer zwei Pferde in der Rei­henfolge ihres Einlaufs, also auf den ersten und zweiten Platz richtig vorausgesagt hat

Sind auch diese Pferde von keinem Wetter richtig vorausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 4 anzuwenden.

(7)    Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein mit Wetten laufendes Pferd das Ziel erreicht Die Wette gewinnt, wer das Pferd auf dem ersten Platz vorausgesagt hat Ist das Pferd von keinem Wetter auf dem ersten Platz vorausgesagt, ist die Jackpot-Regelung nach Absatz 4 anzuwenden.

§ 12c TOP 6-Wette

(1)    Bei der Top 6-Wette wird gewettet, welche Pferde in den sechs hierfür im Rennprogramm gekennzeichneten Rennen eines Renntages siegen. Die Wette ist gewonnen, wenn die Sieger dieser Rennen richtig vorhergesagt sind.

(2)    Sind die Sieger in den sechs hierfür gekennzeichneten Rennen von keinem der Wetter richtig vorhergesagt, sind die Einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge am folgenden Renntag mit Top 6-Wette in voller Höhe den zur Ermittlung der Totalisatorquote für sechs Richtige zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen (Jackpot). Die Höhe des Jackpots ist im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.

(3)    Werden ein oder mehrere Rennen der Top 6-Wette abgebrochen, für ungültig erklärt oder fallen Rennen aus, gewinnen diejenigen, welche die Sie­ger der durchgeführten Rennen genannt haben. Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines abgeläuteten Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen. Wird ein Top 6-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen behandelt Können gemäß dieser Vorschrift nicht alle sechs vorgesehenen Top 6-Rennen zur Wertung herangezogen werden, ist ein eventuell vorhandener Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Einsätzen hinzuzurechnen.

(4)    Bei totem Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es ist nur eine Quote zu errechnen.

(5)    Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht oder wird ein Pferd zurückgezogen, tritt an die Stelle dieses Pferdes der Toto-Favorit. Gibt es zwei oder mehrere Toto-Favoriten, findet der Toto-Favorit mit der niedrigeren Start­nummer Berücksichtigung. Die gleiche Regelung gilt, wenn mehrere Pferde zurückgezogen werden. Sind in einem Rennen alle Pferde gewettet, treten an die Stelle der ausgefallenen Pferde jeweils wiederum der Toto-Favorit bzw. bei mehreren Toto-Favoriten der Toto-Favorit mit der niedrigeren Startnummer.

(6)    Der Grundeinsatz für die Top 6-Wette beträgt 1,00 DM. Kombinationswetten sind zulässig.

(7)    In Abweichung von § 16 Nr. 4 der Vorschriften für den Wettbetrieb wird die Quote auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 1,00 DM errechnet, wobei Pfennigbeträge unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen der Vergleich­barkeit mit den Quoten anderer Wettarten ist die Quote auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 10,00 DM bekannt zu geben.

(8)    Der dem Wetter als Beleg ausgehändigte Wettschein kann - abhängig vom jeweiligen System - statt Top 6 die Bezeichnung V65 führen.

§ 13 V6-Wette

(gilt nur für ‘Trabbrennbahn Hamburg)

(1)    Bei der V6-Wette wird gewettet, welche Pferde in den sechs hierfür im Rennprogramm gekennzeichneten Rennen eines Renntages siegen. Die Wette ist gewonnen, wenn die Sieger dieser Rennen richtig vorhergesagt sind.

(2)    Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, oder wird ein Pferd zurückgezogen, tritt an die Stelle dieses Pferdes das erste Pferd der Tendenzreihe des betreffenden Rennens, das nicht in der Wette aufgeführt ist Die Tendenzreihe wird mit der Starterliste des Rennens veröffentlicht.

Die gleiche Regelung gilt, wenn mehrere Pferde zurückgezogen werden. Sind in einem Rennen alle Pferde gewettet, treten an die Stelle der ausfallenden Pferde jeweils wiederum die ersten Pferde der Tendenzreihe,

(3a.) Sind die Sieger in den sechs hierfür gekennzeichneten Rennen von keinem der Wetter richtig vorhergesagt, sind 70 (siebzig) % der Einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge am fol­genden Renntag mit V6-Wette in voller Höhe den zur Ermittlung der Totalisatorquote für sechs Richtige zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen (Jackpot). Die Höhe des Jackpots ist im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.

Diese Regelung gilt bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 DM. Die darüber hinausgehenden Beträge werden erst an dem Renntag mit V6-Wette den zur Ermittlung der Quote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzugerechnet, der dem Renntag folgt, an dem die 25.000 DM ausgezahlt wurden. Gleiches gilt, wenn auch die darüber hinausgehenden Beträge den Höchstbetrag von 25.000 DM überschreiten.

(3b.)Die verbleibenden 30 (dreißig) % der Wetteinsätze sind zur Ermittlung der Gewinnquote im zweiten Rang zu verwenden. Diese Quote wird nur errechnet, wenn kein Wetter sechs Richtige vorhergesagt hat Die Gewinne im zweiten Rang werden in nachstehender Reihenfolge ermittelt

aa. Wer die Sieger in den ersten fünf Rennen mit V6-Wette richtig vorhergesagt hat,

bb. wer die Sieger in den ersten vier Rennen mit V6-Wette richtig vorhergesagt hat,

cc. wer die Sieger in den ersten drei Rennen mit V6-Wette richtig vorhergesagt hat,

dd. wer die Sieger in den ersten zwei Rennen mit V6-Wette richtig vorher­gesagt hat,

ee. wer den Sieger im ersten Rennen mit V6-Wette richtig vorhergesagt hat

Je abgegebenen Wettschein wird nur ein Gewinn im zweiten Rang errechnet Liegt die errechnete Quote unter 20 DM, erfolgt keine Auszahlung. Die zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Beträge sind in voller Höhe zur Ermittlung der Totalisatorquote im zweiten Rang am folgenden Renntag, an dem die Errechnung einer Quote im zweiten Rang erfolgt, hinzuzurechnen. Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Wetter den Sieger im ersten Rennen mit V6-Wette richtig vorhergesagt hat

(4)    Werden ein oder mehrere Rennen abgebrochen, für ungültig erklärt, oder fallen Rennen aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines abgeläuteten Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen. Wird ein “‘16-Rennen“ abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen behandelt Können gemäß dieser Vorschrift nicht alle sechs vorgese­henen “V6-Rennen“ zur Wertung herangezogen werden, ist ein eventuell vorhandener Jackpot gemäß Absatz 3 a nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Einsätzen hinzuzurechnen.

(5)    Bei totem Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im totem Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es ist nur eine Quote zu errechnen.

(6)    Der Grundeinsatz für die V6-Wette beträgt 1 DM. Kombinationswet­ten sind zulässig.

(7)    In Abweichung von § 16 Abs. 4 der Vorschriften für den Wettbetrieb ist die Quote auf einer Grundlage eines Wetteinsatzes von 1 DM zu errechnen, wobei Pfennigbeträge unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Quoten anderer Wettarten ist die Quote auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 10 DM bekannt zu geben.

§ 14 Finish-Wette (Trio-Wette)

(1)    Bei der Finish-Wette (Trio-Wette) wird gewettet, welche Pferde in den drei hierfür im Rennprogramm gekennzeichneten Rennen eines Renntages siegen. Die Wette ist gewonnen, wenn die Sieger dieser Rennen richtig vorausgesagt sind.

(2)    Bei der Finish-Wette (Trio-Wette) ist jedes der hierfür gekennzeichneten Rennen ein Ersatzpferd zu benennen. Das Ersatzpferd tritt an die Stelle des Pferdes, das nach Abschluss der Wette zurückgezogen wird.

(3)    Wird ein Pferd zurückgezogen und ist kein Ersatzpferd benannt, ist die Wette verloren. Werden das gewettete Pferd und das Ersatzpferd zurückgezogen, ist der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(4)    Werden nach Abschluss einer Kombinations-Finish-Wette zwei oder mehr Pferde zurückgezogen, tritt das Ersatzpferd an deren Stelle. Ist kein Ersatzpferd benannt worden, ist die Finish-Wette verloren. Werden nach Abschluss einer Finish-Wette ein Pferd und das Ersatzpferd zurückgezogen, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(5)    Gültig für alle Rennvereine (außer Pfaffenhofen).

Sind die Sieger der drei hierfür gekennzeichneten Rennen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge an einem der folgenden Renntage mit Finish-Wette (Trio-Wette) in voller Höhe den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Einsätzen hinzuzurechnen (Jackpot). Die Höhe des Jackpots ist im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.

(6)    Werden ein oder mehrere Rennen, die für die Finish-Wette (Trio-Wette) vorgesehen sind, abgebrochen, für ungültig erklärt oder fallen aus, ge­winnt, wer die Sieger der durchgeführten Rennen richtig vorhergesagt hat In diesem Fall wird jedoch ein eventuell vorhandener Jackpot nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Einsätzen hinzugerechnet

Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines abgeläuteten Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen. Wird ein Rennen der Finish-Wette (Trio-Wette) abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Ren­nens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen behandelt

Sind die Sieger in den durchgeführten Rennen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, gilt Absatz 5.

(7)    Gilt nur für die Trabrennbahn Pfaffenhofen.

Sind die Sieger der drei für die Finish-Wette (Trio-Wette) vorgesehenen Rennen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, so gewinnt in nachstehender Reihenfolge:

1.  Wer zwei Sieger dieser drei Rennen,

2.  Wer einen Sieger dieser drei Rennen richtig vorhergesagt hat

Ist keine dieser Möglichkeiten getroffen, sind die Wetteinsatze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

§ 15 V65-Wette

(gilt nur für Trabrennvereine)

(1)    Bei der V 65-Wette wird gewettet, welche Pferde in den sechs hierfür im Rennprogramm gekennzeichneten Rennen eines Renntages oder verschie­dener Renntage und Rennbahnen siegen. Die Wette ist gewonnen, wenn die Sieger dieser Rennen richtig vorhergesagt sind.

(2)    Sind die Sieger in den sechs hierfür gekennzeichneten Rennen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind 60 % (sechzig Prozent) der Einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlichen genehmigten Abzüge an einem der folgenden Renntage mit V65-Wette in voller Höhe den zur Ermittlung der Totalisator-Quote für sechs Richtige zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen (Jackpot). Die Höhe des Jackpots ist im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.

Die vorstehende Regelung gilt bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 DM. Die darüber hinausgehenden Beträge sind an dem Renntag mit V65-Wette den zur Ermittlung der Totalisator-Quote zur Verfügung stehenden Nettowett­einsätzen hinzuzurechnen, der dem Renntag folgt, an die die 200.000 DM aus­gezahlt wurden. Gleiches gilt, wenn auch die darüber hinausgehenden Beträge den Höchstbetrag von 200.000 DM überschreiten.

(3)    Die verbleibenden 40 % (vierzig Prozent) der Wetteinsätze sind zur Ermittlung einer Gewinn-Quote im 2. Rang zu verwenden. Diese Quote wird nur errechnet, wenn kein Wetter sechs Richtige vorhergesagt hat Die Wette ist im 2. Rang gewonnen, wenn die Sieger von fünf der sechs gekennzeichneten Rennen richtig vorhergesagt sind.

(4)    Sind auch die Sieger in fünf der sechs gekennzeichneten Rennen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, wird auch der für den 2. Rang zur Verfü­gung stehende Betrag nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge dem Jackpot gem. Ziff. 2 hinzugefügt.

(5)    liegt die errechnete Quote im 1. Rang oder im 2. Rang unter 5 DM, erfolgt keine Auszahlung, Die zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Beträge werden in voller Höhe dem Jackpot gem. Ziff. 2 hinzugefügt.

(6)    Werden ein oder mehrere Rennen für die V 65-Wette abgebrochen, für ungültig erklärt oder fallen Rennen aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten V 65-Rennen benannt haben. Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines abgeläuteten Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen. Wird ein V 65-Rennen abgebrochen und an an­derer Stelle des Programms am gleichen Renntag durchgeführt, ist dieses Ren­nen für die V 65-Wette zu werten. Können gemäß dieser Vorschrift nicht alle sechs vorgesehenen V 65-Rennen zur Wertung herangezogen werden, ist ein eventuell vorhandener Jackpot gem. Ziff. 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisator-Quote zur Verfügung stehenden Einsätzen hinzuzurechnen.

(7)    Bei totem Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es wird nur eine Quote errechnet

(8)    Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht oder wird ein Pferd zurückgezogen, tritt an die Steile dieses Pferdes das erste Pferd der Tendenzreihe des betreffenden Rennens, das nicht in der Wette aufgeführt ist Die Ten­denzreihe wird mit der Starterliste im offiziellen Rennprogramm veröffentlicht Die gleiche Regelung gilt, wenn mehrere Pferde zurückgezogen werden. In diesem Fall rücken mehrere Pferde aus der Tendenzreihe nach, die nicht in der Wette aufgeführt sind. Sind in einem Rennen alle Pferde gewettet, treten an die Stelle der ausfallenden Pferde jeweils wiederum die ersten Pferde der Tendenzreihe.

(9)    Der Grundeinsatz für die ‚1 65-Wette beträgt 1 DPvL Kombinationswetten sind zulässig,

(10)  In Abweichung von § 16 Ziff. 4 der Vorschriften für den Wettbetrieb wird die Quote auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 1 DM errechnet, wobei Pfennigbeträge unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den Quoten anderer Wettarten ist die Quote auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 10 DM bekannt zu geben.

 

TEIL IV

Grundlage der Gewinnerrechnung

§ 16 Errechnung der Gewinne

(1)    Die Wetteinsätze sind für jede Wettart und für jedes Rennen zusammenzuzahlen. Von dem Gesamtbetrag sind die Rennwettsteuer sowie weitere von den Obersten Landesbehörden genehmigte Abzüge zur Förderung des Galopp- bzw. Trabrennsports einzubehalten.

(2)    Bei allen Wettarten mit Ausnahme der Platzwette ist der an die Gewinner zu verteilende Betrag anteilig (im Verhältnis zum Einsatz) zu verteilen.

(3)    Bei der Platzwette erhalten die Wetter, die ihre Wette gewonnen haben, zunächst ihren Einsatz zurück Der darüber hinaus zu verteilende Betrag ist zu gleichen Teilen auf die gewetteten, platzierten Pferde zu verteilen und innerhalb dieser Teile anteilig den an die Gewinner zurückzuzahlenden Wetteinsätzen hinzurechnen.

(4)    Die Totalisatorquote ist auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 10 DM zu errechnen. Die errechnete Quote ist auf volle Deutsche Mark abzurunden. Auf den Wetteinsatz von 5 DM ist die Hälfte des für den Wetteinsatz von 10 DM errechneten Betrages auszuzahlen. Der auf den Wetteinsatz von 2,50 DM auszuzahlende Betrag ist auf einen durch 0,50 DM teilbaren Betrag abzurunden. Die Quote ist im Verhältnis zu 10 DM Wetteinsatz bekannt zu geben.

(5)    Wenn bei der Errechnung der Sieg- und Platzquoten die behördlich genehmigten Totalisatorabzüge (Rennwettsteuer und sonstige Abzüge) nicht vollständig in Abzug gebracht werden können, kann die Quotenerrechnung entfallen; ausgenommen bei “toten Rennen“. Die Wetteinsätze sind dann ohne Abzüge zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6)    Die bei der Errechnung der Gewinne anfallenden Pfennigbeträge (Bruchteile) sind in der Totalisatorabrechnung nachzuweisen und verbleiben zugunsten der Rennvereine, die diese zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung der Besucher verwenden oder als Rennpreise ausschütten müssen.

Die Quotenerrechnungen können von jedem Wetter auf der Rennbahn nach Fertigstellung der Totalisator-Gesamtabrechnung eingesehen werden.

(1)    Ist ein Zugriff auf die gespeicherten und gesicherten Vorwettdaten einzelner Wettarten - von den Wettannahmestellen angenommene Wetten ge­mäß § 25 (3) - nicht rechtzeitig für ein Rennen möglich, wird die Gewinnermittlung für die betreffenden Wettarten auf der Grundlage der Wetteinsätze und der Gewinner durchgeführt, die im Rechenzentrum auf der Rennbahn ermittelt worden sind. Sofern für einzelne Wettarten die Vorwettdaten zeit- und systemgerecht vorliegen, sind diese bei der Quotenerrechnung zu berücksichtigen. Einsätze der Vorwette, auf die ein rechtzeitiger und systemgerechter Zugriff nicht möglich ist, sind an die Wetter zurückzuzahlen. Weitergehende An­sprüche ergeben sich für die betroffenen Wetter nicht.

(8)    Die Wetter sind über Bahnlautsprecher, durch Hinweise in der Fach- und Tagespresse sowie durch Aushang in den beteiligten Wettannahmestellen zu informieren, dass die Quoten anhand der auf der Rennbahn getätigten Wetteinsatze und Gewinne ohne Einbeziehung der Vorwetten ermittelt worden sind.

 

Teil V

Errechnung der Gewinne bei “Totem Rennen“

§ 17 Siegwette

Bei der Siegwette ist der an die Gewinner zu verteilende Betrag in so viele glei­che Teile zu teilen, als gemäß der Entscheidung des Zielrichters Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind und innerhalb dieser Teile anteilig an die Gewinner zu verteilen.

§ 18 Platzwette

Bei der Platzwette sind die Gewinne in folgender Weise zu berechnen:

1.  Bei totem Rennen auf dem ersten Platz gilt die Wette für alle erstplazierten Pferde, als ob sie als erstes und zweites und evtl. drittes Pferd eingekommen wären.

2.  Kommen in einem Rennen, in dem sieben oder mehr mit Wetten laufende Pferde starten, zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz ein, gilt die Wette für diese Pferde, als ob sie als zweites und drittes Pferd eingekommen waren.

3.  Bei totem Rennen auf dem letzten Platz, für den Platzwetten angenom­men werden, wird der auf den letzten Platz entfallende Anteil gleichmäßig auf die im toten Rennen eingekommenen Pferde verteilt In diesem Fall wird jedoch nicht die volle Höhe der Wetteinsätze auf die Pferde, die im toten Rennen eingekommen sind, von vornherein abgezogen, sondern bei zwei Pferden die Hälfte, bei drei Pferden ein Drittel usw.

4.  Die unter Nr.3 genannte Regelung wird sinngemäß angewendet, wenn auf dem ersten Platz mehr Pferde im toten Rennen einkommen als Platzquoten errechnet werden, oder wenn auf dem zweiten Platz mehr als zwei Pferde im toten Rennen einkommen.

Auf bayerischen Trabrennbahnen wird die unter Nr.3 genannte Regelung sinngemäß angewendet, wenn auf einem der ersten drei Plätze mehr Pferde im to­ten Rennen einkommen, als Platzquoten errechnet werden.

§ 19 Zweierwette

(1)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die die beiden Pferde in einer Wette richtig vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Sieger vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.

(2)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die das erste Pferd und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommene Pferd richtig vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Sieger vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.

(3)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters mehr als zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die zwei dieser Pferde in ihrer Wette vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters mehr als zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die das erste Pferd und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in der richtigen Reihenfolge vor­ausgesagt haben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten. Für alle Möglichkeiten ist nur eine Quote zu errechnen.

(4)    In Abänderung des § 19 (3) sind beim Elektronentoto so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglichkeiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.

(5)    Sind die möglichen Einlaufpositionen nach § 19 von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

§ 20 Dreierwette

(1)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die die beiden im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde in einer der möglichen Reihenfolge auf dem ersten und zweiten Platz und das drittplazierte Pferd auf dem dritten Platz vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Gewinner vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenrech­nung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.

(2)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die das erstplazierte Pferd richtig und die beiden im toten Ren­nen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in einer der möglichen Reihenfolgen auf dem zweiten und dritten Platz vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Gewinner vorhan­den, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenrech­nung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.

(3)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen zwei Pferde auf dem dritten Platz im toten Rennen eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die das erste und zweite Pferd in der Reihenfolge der Platzierung und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz richtig vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Gewinner vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.

(4)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz und zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die die im toten Rennen auf dem ersten Platz einge­kommenen Pferde in beliebiger Reihenfolge auf dem ersten und zweiten Platz und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz vorausgesagt haben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten. Für alle Möglichkeiten ist nur eine Quote zu errechnen.

(5)    Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen drei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, wird die Gewinnsumme an alle Wetter verteilt, die drei dieser Pferde in beliebiger Reihenfolge vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters drei oder mehr Pferde auf dem zweiten Platz im toten Rennen eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die den Sieger richtig und zwei der auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in beliebiger Rei­henfolge auf dem zweiten und dritten Platz vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen drei oder mehr Pferde auf dem dritten Platz im toten Rennen eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die den Erst- und Zweitplazierten richtig und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz vorausgesagt haben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhan­den, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten. Für alle Möglichkeiten ist nur eine Quote zu errechnen.

(6)    In Abänderung des § 20 (4) und (5) sind beim Elektronentoto so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglichkeiten ergeben. Sind für eine oder meh­rere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.

(7)    Sind die möglichen Einlaufpositionen nach § 20 von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

§ 20a Dreierwette (Große und Kleine Quote) (gilt nur für Trabrennverein Straubing)

(1)    Für die Dreierwette - große Quote - sind so viele Quoten zu errech­nen, als sich aufgrund der im toten Rennen eingekommenen Pferde Möglichkeiten ergeben.

Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, sind diese Anteile den noch verbleibenden hinzuzurechnen. Sind für die Errechnung der großen Quote keine Gewinner vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe (Grundlage für die Errechnung der kleinen Quote. Ist keine der Möglichkeiten getroffen, ist der Einsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen.

(2)    Kommen zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz ein, gewinnt die große Quote, wer diese beiden Pferde beliebig auf dem ersten oder zweiten und das dritte Pferd richtig vorausgesagt hat

(3)    Kommen drei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz ein, gewinnt die große Quote, wer diese drei Pferde in beliebiger Reihenfolge in seiner Wette enthalten hat In diesem Fall entfällt eine Berechnung der kleinen Quote.

(4)    Kommen zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz ein, gewinnt die große Quote, wer den Sieger richtig und die im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in beliebiger Reihenfolge vorausgesagt hat Die kleine Quote gewinnt, wer den Sieger und die beiden im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in beliebiger Reihenfolge vorausgesagt hat

(5)    Kommen drei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz ein, gewinnt die große Quote, wer den Sieger richtig und zwei der drei im toten Ren­nen eingekommenen Pferde auf dem zweiten und dritten Platz in beliebiger Reihenfolge vorausgesagt hat Die Berechnung der kleinen Quote entfällt.

(6)    Kommen auf dem dritten Platz zwei Pferde im toten Rennen ein, gewinnt die große Quote, wer das erste und zweite Pferd richtig und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz vorausgesagt hat Die kleine Quote gewinnt, wer das erste und zweite und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde in beliebiger Reihenfolge vorausgesagt hat

(7)    Kommen auf dem dritten Platz drei Pferde im toten Rennen ein, ge­winnt die große Quote, wer das erste und zweite Pferd richtig und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz benannt hat Eine Berechnung der kleinen Quote entfällt

§ 21 Finish-Wette (Trio-Wette)

(1)    Bei der Finish-Wette werden so viele Quoten errechnet, als sich aufgrund der im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde Möglichkeiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, sind diese Anteile den noch verbleibenden hinzuzurechnen.

Ist für jede Möglichkeit kein Gewinner vorhanden, gilt § 14, Abs. 5.

(2)    Gilt nur für den Trabrennverein Pfaffenhofen:

Bei der Finish-Wette sind so viele Quoten zu errechnen, als sich aufgrund von einem oder mehreren im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde Möglichkeiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.

Sind die genannten Möglichkeiten von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

Teil VI

Auszahlungen

 § 22 Gewinnauszahlung

(1)    Die Totalisatorquote ist als Grundlage für die Auszahlung der Gewinne erst bekannt zu geben, wenn die Entscheidung des Zielrichters oder - nach einem Protestverfahren, das auf die Wette Einfluss hat - die Entscheidung der Rennleitung über den Ausgang des Rennens bekannt gegeben ist

(2)    Die Auszahlung eines Gewinnes ist endgültig - mit Ausnahme von Nr. 500 RO Satz 4 -‚ auch wenn auf einen später eingelegten Protest hin oder aus sonstigen Gründen die Entscheidung über den Ausgang eines Rennens nachträglich geändert wird.

(3)    Ein Gewinn ist nur gegen Rückgabe des Wettscheines oder des Wettabschnittes an den Inhaber mit befreiender Wirkung für den Verein zu zahlen.

(4)    Der Rennverein ist berechtigt, die Auszahlung zu verweigern, wenn Eintragungen auf dem Wettschein oder dem Wettabschnitt geändert worden sind. Der Wetteinsatz verfällt

(5)    Eine Sperrung von Gewinnen für verlorene Wettscheine ist nicht zulässig.

(6)    Sofern der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, die im Zusammenhang mit dem Renn- und Wettbetrieb steht, ist der Verein berechtigt, die Auszahlung der Gewinne bis zur Klärung zu verweigern. Der Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsorganisation ist hiervon Kenntnis zu geben.

§ 23 Rückzahlungen

(1)    Wird ein Rennen abgebrochen, für ungültig erklärt oder fällt es aus, zahlt der Totalisator sämtliche Einsätze ohne Abzüge zurück Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines abgeläuteten Rennens bedeutet keinen Abbruch von Rennen im Sinne dieser Bestimmungen.

Wird ein Trabrennen wiederholt, sind die Wetten auf jene Pferde verloren, die bei der Wiederholung nicht mehr startberechtigt sind, weil sie entweder disqualifiziert wurden oder nicht mehr im Rennen waren (z. B.: angehalten, am Start stehen geblieben).

(2)    Werden gemäß § 4, Abs. 2 als Starter bekannt gegebene Pferde vor dem gültigen Start zurückgezogen, sind die auf diese Pferde getätigten Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen. Die gleiche Regelung gilt für Pferde, die laut Anordnung der Rennleitung (§ 4 (2)) ohne Wetten laufen. Die Rückzahlung erfolgt erst nach Bekanntgabe der Quoten.

Bei der Finish-Wette /Trio-Wette) rückt gem. § 14 (4) das Ersatzpferd nach.

§ 24 Auszahlungsfrist

(1)    Gewinne und zurückzuzahlende Wetteinsätze verfallen zugunsten des Galopp- bzw. Trabrennsports, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet von dem auf den Renntag folgenden Kalendertag an, beim Rennverein oder in der Wettannahmestelle durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Wettscheines bzw. Wettabschnittes beansprucht werden.

(2)    Soweit die nicht ausgezahlten Gewinne (Restanten) und die nicht zurückgezahlten Wetteinsätze für Nichtstarter laut Totalisator-Betriebserlaubnis auszuschütten sind, sind sie in einem Rennen, für das mindestens 10 Starter angegeben sind, in voller Höhe zur Aufstockung der Siegquote zu verwenden. Nur für Trabrennvereine:

Soweit die nicht ausgezahlten Gewinne (Restanten) und die nicht zurückge­zahlten Wetteinsätze für Nichtstarter laut Totalisator-Betriebserlaubnis auszuschütten sind, sind sie in voller Höhe zur Aufstockung der Siegquote zu verwenden.

(3)    Die auszuschüttenden Gewinne (Restanten) sind auf den nächsten Wetteinsatz abzurunden und dem zu verteilenden Netto-Umsatz der Siegwette als Spezialanlage hinzuzufügen. Die nicht zurückgezahlten Wetteinsätze für Nichtstarter sind dagegen dem Bruttoumsatz der Siegwette als Spezialanlage hinzuzufügen, weil sie bei Steuerberechnung nicht berücksichtigt worden sind.

Teil VII

Wettannahmestellen

§ 25 Wettannahmestellen

(1)    Die Rennvereine können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch außerhalb ihres Rennbahngeländes Wettannahnestellen einrichten, in denen sie auch Wetten für andere deutsche Rennvereine (Totalisatorunternehmen) annehmen.

(2)    Der Wetter erhält über die abgeschlossene Wette von der Wettannahmestelle einen von dem Datek-System (EDV) ausgedruckten Wettschein. Re­klamationen müssen sofort nach dem Empfang des Wettscheines vorgebracht werden. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt Für die Auszahlung der Gewinne und der zurückzuzahlenden Wetteinsätze ist ausschließlich der Wettschein maßgebend. Bei der Wettannahmestelle verbleibt ein Protokollausdruck des Datek-Systems in dem alle getätigten Wetten enthalten sind.

(3)    Die in der Wettannahmestelle abgeschlossene Wette wird mit Hilfe der EDV an den Zentralrechner weitergeleitet Im Zentralrechner werden die Wettdaten gespeichert, gesichert und der Wettannahmestelle bestätigt Eine in der Wettannahmestelle angenommene Wette ist gültig, wenn sie gespeichert, gesichert und die Annahme bestätigt sowie den auf der Rennbahn abgeschlossenen Wetten rechtzeitig zugefügt worden ist Am Renntag sind die Wettdaten von dem Zentralrechner an die jeweiligen Rennveranstalter zu übermitteln und vor den gültigen Starts der einzelnen Rennen den auf der Rennbahn ab­geschlossenen Wetten hinzuzufügen. Bis zum Schließen des Datek-Systems durch den jeweiligen Rennveranstalter können von der Wettannahmesteile Wetten angenommen werden. Nach dem Schließen des Systems ist eine Kor­rektur der übermittelten Wettdaten ausgeschlossen.

(4)    Ist eine Wette ungültig oder nicht rechtzeitig angelegt worden, ist der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

(5)    Die Wettannahmesteile ist berechtigt, Wetten aller Wettarten auch fernmündlich oder schriftlich auf dem Postwege anzunehmen. Abweichend von Absatz (2) verbleibt in einem solchen Fall der Wettschein zur Verfügung des Wetters in der Wettannahmestelle. Ist bei einer solchen Wette lediglich die Nummer des Rennens nicht oder nicht richtig angegeben, wird sie trotzdem abgeschlossen, wenn der Pferdename angegeben ist Diese Wette wird nur angenommen, wenn der Wetteinsatz gezahlt oder sichergestellt ist

(6)    Bei Wetten mittels öffentlicher, elektronischer Fernübermittlungsdienste gilt die elektronische und akustische Aufzeichnung über die getätigte Wette. Die Aufzeichnung tritt an die Stelle des Wettscheines. Bei der Annahme der Telefonwette sind von der Wettannahmestelle die nachstehend aufgeführten Daten zu speichern und in die Kontenführung zu übernehmen:

-    Kontennummer des Wetters,

-    Nummer des Wettscheines,

-    Bezeichnung der Wettannahmestelle und Nummer der Kasse,

-    Datum und Uhrzeit des Wettabschlusses,

-    Ort, Tag und Zeit der Rennveranstaltung,

-    Nummer des Rennens für das die Wette getätigt wird,

-    Wetteinsatz je Wette und Gesamtwetteinsatz,

-    Programmnummer oder Name des/der gewetteten Pferdes / Pferde.

Die vorstehenden Daten sind dem Wetter in einem Kontoauszug mitzuteilen. Weiter Einzelheiten sind in der Arbeitsanweisung für die Telefonwette geregelt

(7)    Schließt ein Wetter bei einer Wettannahmestelle mehrere Wetten ab, müssen alle Wetteinsätze durch den Einzahlungsbetrag oder durch ein bei der Wettannahmestelle vorhandenes Guthaben ausgeglichen sein. Anderenfalls trägt die Wettannahmestelle das Risiko. Es sind nur so viele Wetten anzunehmen, wie durch die Wetteinsätze oder durch das Guthaben gedeckt sind. In diesem Falle sind die Wettarten in der nachstehenden Reihenfolge für das nächstanstehende Rennen zu berücksichtigen:

1.  Siegwetten,

2.  Platzwetten,

3.  Zweierwetten,

4.  Dreierwetten,

5.  Finish-Wetten (Trio-Wetten),

6.  V 65-Wetten und V 6-Wetten.

Ein nicht durch den Mindesteinsatz teilbarer Betrag verbleibt dem Wetter als Guthaben.

(8)    Die Auszahlung der Gewinne und der zurückzuzahlenden Wetteinsätze erfolgt, wenn die Quoten und die Abrechnung von dem Zentralrechner bei der Wettannahmestelle vorliegen.

(9)    Im Übrigen gelten für die Wettannahmestellen die Vorschriften für den Wettbetrieb uneingeschränkt

In jeder Reihe ist nur die Markierung einer Wettart zulässig.

Spalte Einsatz:

Auf beiden Seiten des Wettscheines sind Einsatz-Markierungen für 2,50, 5, 10,

20, 50 und 100 DM je Einzelwette möglich.

Bei Sieg- und Platzwetten kann der Mindesteinsatz auch mit 5 DM angesetzt

werden.

An besonders gekennzeichneten Kassen kann der Einsatz von den gedruckten

Wettscheinen abweichen (zehnfache Einsätze je Einzelwette). Maßgebend ist

der maschinell ausgedruckte Betrag des Wettscheines,

Spalte Pferde:

Auf beiden Seiten des Wettscheines befindet sich das Pferdefeld mit einer oder

mehreren Zeilen je nach Wettart

Seite “SIEG * PLATZ * ZWEIER“

Für Sieg und Platzwette:              Werde 1 - 24 u. AL (alle)

Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

Für Zweierwette (u. Zurück)

Erster Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

Zweiter Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

Erster Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

Zweiter Pferde 1 - 24 ii. AL (alle) Seite “ZWEIER * DREIER“

Für Zweierwette:          Erster Pferde 1 - 24 u. AL (alle) Zweiter Werde 1 - 24 u. AL (alle)

                               Kombi: Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

Für Dreierwette:      Erster Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

                              Zweiter Pferde 1 - 24 u. AL (alle)

                               Dritter Werde 1 - 24 u. AL (alle)

                               Kombi: Werde 1 - 24 u. AL (alle).

(3)    Abkürzungen bei Sieg- und Platzwetten

Sollen in einem Rennen auf das gleiche Pferd (bzw. die gleichen Werde) sowohl eine Sieg- als auch eine Platzwette mit gleichem Einsatz abgeschlossen werden, können auf der entsprechenden Seite des Wettscheines die Wettarten

- “Sieg“ und “Platz“ - markiert werden. Der in den Spalten “EINSATZ“ markierte Betrag ist für jedes markierte Pferd doppelt zu bezahlen, einmal für die Sieg- und einmal für die Platzwette.

 

Teil VIII

Ausfüllen der Wettscheine

§ 26 Beschreibung und Ausfüllen der Wettscheine des Elektronentotalisators

I. System DATA-Sport

(1)    Es gibt einen Wettschein der beidseitig benutzt werden kann:

Die Seite “SIEG * PLATZ * ZWEIER“

-    auf dieser Seite des Wettscheines können mehrere Sieg, Platz- und Zweierwetten (u. Zurück) für das gleiche Rennen markiert werden.

Die Seite “ZWEIER * DREIER“

-    auf dieser Seite der Wettkarte können alle Zweierwetten und alle Dreierwetten für das gleiche Rennen markiert werden.

Der Wettschein darf nur einseitig beschriftet werden. Die Markierungen auf den Wettscheinen haben mit einem dunklen Stift (schwarzer oder blauer Kugelschreiber) zu erfolgen und müssen eindeutig an den vorgesehenen Stellen liegen. Es darf kein Rotstift verwendet werden. Das Beschriften anderer Teile des Wettscheines gefährdet die Bearbeitung der Wette. Der maschinelle Ausdruck der Kasse ist maßgebend.

(2)    Der Wettschein gliedert sich in folgende Spalten:

Spalte Rennen:

Auf beiden Seiten des Wettscheines befindet sich links die Spalte Rennen 1 -16. Hier ist zu markieren, für welches Rennen der Veranstaltung die Wette(n) getätigt wird (werden). Auf einem Wettschein können nur Wetten für ein Rennen markiert werden. Die Markierung muss auch erfolgen, wenn die Wette für das nächstanstehende Rennen abgeschlossen wird.

Spalte Wettart

Auf der Seite “SIEG * PLATZ * ZWEIER“ befinden sich in dieser Spalte die Wettarten Sieg, Platz, einfache Zweierwette mit zusätzlicher Zeile Zurück

In jeder Reihe (außer Sieg, Platz) ist nur eine Markierung der Wettart zulässig. In den Spalten “Sieg, Platz“ sind beide Markierungen (Sieg und Platz mit glei­chem Einsatz) möglich. Sieg, Platz kann auch im Bereich Zweier gewettet werden, wenn in diesem Bereich die Markierungen Sieg und (oder) Platz und “Erster“ markiert werden.

Auf der Seite “ZWEIER * DREIER“ befinden sich in dieser Spalte die Bezeichnungen

Zweier

Kombiniert

Dreier

Kombiniert

(4) Abkürzungen bei Zweierwetten

a) Allgemein

Bei der Zweierwette können mehrere Wetten für dasselbe Rennen mit gleichem Einsatz im entsprechenden Bereich des Wettscheines zusammengefasst werden. Grundsätzlich wird bei der Berechnung des Einsatzes, wie bei der Gewinnauszahlung, jede auftretende Einzelwette nur einmal gewertet

b)    Einfache Zweierwette auf der Seite

“SIEG * PLATZ * ZWEIER“

Einfache Zweierwetten können auf der Seite für Sieg-, Platz- und Zweierwetten oder auf der Seite für Kombinationswetten - ZWEIER * DREI­ER - abgeschlossen werden. Die Markierungen “kombiniert“ und die Zeile “Kombi“ sind bei einfachen Zweierwetten freizuhalten.

-    Bei einer einfachen Zweierwette wird in den Zeilen für das erste und das zweite Pferd jeweils ein Pferd markiert.

-    Im gleichen Bereich des Wettscheines können auch mehrere einfache Zweierwetten mit dem gleichen Einsatz zusammengefasst werden, indem in der Zeile für das erste und/oder der Zeile für das zweite Pferd mehrere Pferde markiert werden. Als getätigt gelten alle Wetten, die

-    an erster Stelle ein in der Zeile “Erste?‘ markiertes Pferd

-    an zweiter Stelle ein in der Zeile “Zweite?“ markiertes Werd enthalten.

-    Sollen auf einem oder beiden Plätzen alle als Starter angegebenen Pferde gewettet werden, kann in der (den) entsprechenden Zeile(n) die Markierung AL - alle - verwandt werden.

c)   Wetten “Hin und Zurück“ auf der Seite “SIEG * PLATZ * ZWEIER“

Sollen die getätigten Wetten für beide Reihenfolgen des Einlaufs gelten, ist auf der Seite für einfache Zweierwetten die Markierung “Zurück“ unter der Markierung “Zweiter“ zu benutzen.

Als getätigt gelten die Wetten, die

-    an erster Stelle ein in der Zeile “Erster“ markiertes Pferd

-    an zweiter Stelle ein in der Zeile “Zweiter“ markiertes Pferd enthalten, sowie die Wetten, die

-    an erster Stelle ein in der Zeile “Zweite?“ markiertes Werd

-    an zweiter Stelle ein in der Zeile “Erste?‘ markiertes Pferd

enthalten, wobei jede auftretende Einzelwette nur einmal gewertet

wird.

d)  Zweierkombinationswetten auf der Seite

“ZWEIER * DREIER“

Bei einer Zweierkombinationswette sind im Bereich für die Zweierwette

die Markierung “Kombiniert“ und die Zeile “Kombi“ zu benutzen.

-    Sollen zwei oder mehr Werde in allen möglichen Reihenfolgen für die ersten beiden Platze gewettet werden, Kombination ohne Bank, so ist nur die Zeile “Kombi“ auszufüllen. Sollen alle Pferde kombiniert werden, kann in dieser Zeile die Markierung “AL“ - alle - verwendet werden.

-    Soll ein Pferd in allen Kombinationen nur für den ersten oder nur für den zweiten Platz gewettet werden (Bank), ist es in der Zeile “Erste?‘ oder in der Zeile “Zweite?‘ zu markieren. Die Pferde, die für den anderen Platz gewettet werden sollen, sind in der Zeile “kombiniert“ zu markieren. Auch hier kann die Markierung “AL“ - alle - ver­wendet werden.

-    Soll das gleiche Pferd für beide Platze gewettet werden, ist es in den Zeilen “Erste?“ und “Zweite?“ zu markieren.

(5)   Abkürzungen bei Dreierwetten

a) Allgemein

Bei der Dreierwette können mehrere Wetten für dasselbe Rennen mit gleichem Einsatz im entsprechenden Bereich des Wettscheines zusammengefasst werden.

Grundsätzlich wird bei der Berechnung des Einsatzes jede auftretende Einzelwette nur einmal gewertet

b)  Einfache Dreierwetten auf der Seite

“ZWEIER * DREIER“

Bei einfachen - nichtkombinierten - Dreierwetten müssen die Markie­rung “Kombiniert“ und die Zeile “Kombi“ freibleiben.

-    Bei einer einfachen Dreierwette wird in den Zeilen “Erster“, “Zweite?‘ und “Dritte?‘ jeweils ein Pferd markiert

-    Auf einem Wettschein können mehrere einfache Dreierwetten zusammengefasst werden, indem in den Zeilen für das erste und/oder für das zweite und/oder für das dritte Pferd mehrere Pferde markiert werden.

Als getätigt gelten alle Wetten, die

-    an erster Stelle ein in der Zeile “Erste?“ markiertes Werd

-    an zweiter Stelle ein in der Zeile “Zweite?‘ markiertes Werd

-    an dritter Stelle ein in der Zeile “Dritte?“ markiertes Pferd enthalten.

Sollen auf einem der Plätze alle als Starter angegebenen Pferde gewettet

werden, kann in der entsprechenden Zeile die Markierung “AL“ - alle -

verwendet werden.

c)  Dreierkombinationswette auf der Seite

“ZWEIER * DREIER“

Bei einer Dreierkombinationswette sind im Bereich für die Dreierwette

die Markierung “Kombiniert“ und die Zeile “Kombi“ zu verwenden.

-    Sollen drei oder mehr Pferde in allen möglichen Reihenfolgen für die ersten drei Plätze gewettet werden (Kombination ohne Bank), so ist die Zeile “Kombi“ auszufüllen. Sollen alle Werde kombiniert werden, kann in der Zeile “Kombi“ die Markierung “AU - alle - verwendet werden.

-    Soll ein Pferd in allen Kombinationen nur für den ersten, den zweiten oder dritten Platz gewettet werden (Bank), ist es in der entsprechenden Zeile “Erste?‘, “Zweite?‘ oder “Dritte?‘ zu markieren. Pferde, die für die beiden übrigen Plätze kombiniert werden sollen, sind in der Zeile “Kombi“ zu markieren.

-    Soll das gleiche Pferd für zwei verschiedene Plätze als Bank gewettet

werden, so ist es in den beiden entsprechenden Zeilen - Erster und

Zweiter, Erster und Dritter, Zweiter und Dritter - zu markieren.

Soll es für alle drei Plätze gewettet werden, ist es in den drei Zeilen

Erster, Zweier, Dritter zu markieren.

-    Soll eine Kombination mit zwei Bankpferden auf allen drei Plätzen gespielt werden, sind beide Pferde in den Zeilen “Erste?“, “Zweite?“ und “Dritte?‘ zu markieren. Die übrigen Pferde sind in der Spalte “Kombi“ zu markieren.

-    Es können auch zwei verschiedene Pferde als Bänke eingetragen werden. Eines dieser Pferde kann auch durch Markierung in den entsprechenden Zeilen für den ersten und zweiten, für den ersten und dritten Platz oder für den zweiten und dritten Platz gewettet werden.

II.  System TEK

(1)    Es gibt nur einen Wettschein für die Wettarten Sieg-, Platz, Zweier- und Dreierwetten sowie für Sieg-/Platzwetten. Die Markierungen auf den Wettscheinen haben mit einem dunklen Stift (schwarzer oder blauer Kugelschreiber) zu erfolgen und müssen eindeutig an den vorgesehenen Stellen liegen. Es darf kein Rotstift verwendet werden. Das Beschriften anderer Teile des Wettscheines gefährdet die Bearbeitung der Wette.

(2)    Die Wettscheine gliedern sich in folgende Spalten:

Spalte Rennen:

Hier ist zu markieren, für welches Rennen der Veranstaltung die Wette getätigt wird. Auf einer Wettkarte darf nur ein Rennen markiert werden.

Spalte Wettart:

Eine der Möglichkeiten Sieg, Platz, Zweier, Dreier oder Sieg/Platz ist zu markieren.

Spalte Einsatz:

Einer der möglichen Einsätze von 2,50 DM bis 500 DM ist zu markieren.

Das Feld Pferde:

Bei Sieg, Platz und Sieg/Platz sind die gewetteten Pferde in der L Zeile zu markieren.

Bei einfachen Zweierwetten sind die für den 1. Platz gewetteten Pferde in die

Zeile 1., die für den 2. Platz gewetteten Pferde in die Zeile 111 einzutragen.

Bei kombinierten Zweierwetten sind zu unterscheiden:

-    Vollkombination: Die gewetteten Pferde werden in der Zeile K markiert

-    Kombination mit einem Bankpferd: Das Bankpferd wird je nach gewünschter Stellung in der Zeile L, II. oder in beiden Zeilen L und II. markiert. Die Pferde, die für den anderen Platz gewettet werden sollen, sind in der Zeile K zu markieren.

(3)    Bei einfachen Dreierwetten sind die für den 1. Platz gewetteten Pferde in die Zeile 1., die für den 2. Platz gewetteten Pferde in die Zeile IL und die für den 3. Platz gewetteten Pferde in die Zeile III. einzutragen. Dabei wird bei der Berechnung des Einsatzes jede auftretende Einzelwette nur einmal gewertet Die Zeile K bleibt frei.

(4)    Bei kombinierten Dreierwetten sind zu unterscheiden:

-    Vollkombination: Die gewetteten Pferde werden in der Zeile K markiert

-    Kombinationen mit einem Bankpferd:

Das Bankpferd wird je nach gewünschter Stellung in den Zeilen I., II., III., I. und II., I. und III. oder I. und II und III. markiert. Die Pferde für die beiden übrigen Plätze werden in die Zeile K eingetragen.

-    Kombinationen mit zwei Bankpferden:

a)  Beide Pferde werden in den Zeilen L, II. und III. markiert. Die übrigen Pferde werden in der Zeile K eingetragen.

b)  Eines der Bankpferde wird in einer der Zeilen I. bis III., das andere in den beiden übrigen Zeilen markiert Die übrigen Werde werden in der Zeile K eingetragen.

(5)    Das Feld Anzahl Markierungen:

Die Einerstelle der Anzahl der Markierungen im Feld Werde ist zu markieren.

§ 27 Ausfüllen der Durchschreibe-Wettscheine bei manuellem Totalisator

(1)    Mehrere Wetten auf einem Schein

Auf einem der Wettart entsprechenden Durchschreibe-Wettschein können mehrere Sieg- und Platzwetten für dasselbe Rennen, mehrere Zweierwetten für dasselbe Rennen oder mehrere Dreierwetten für dasselbe Rennen geschrieben werden. Zusätzlich sind für Dreierwetten die auf den Plakaten “Dreierwette, so ist ihr Wettschein richtig ausgefüllt“ vorgeschriebenen Muster bindend.

(2)    Abkürzungen bei Zweier- und Dreierwetten

1. Allgemein

Bei der Zweier- und der Dreierwette können mehrere Wetten für dasselbe Rennen in abgekürzter Form auf einem der Wettart entsprechenden Durchschreibe-Wettschein zusammengefasst werden (Kombinationswette).

2.  Zweierwettschein

a)   Für die Zweierkombinationswette hat der Wettschein zwei Felder Das Feld “Pferde an bestimmter Stelle“ mit den Spalten “1. Stelle“ und “2. Stelle“ und das Feld “Kombinierte Werde“.

-    Sollen 2 oder mehr Pferde in allen möglichen Reihenfolgen für die ersten beiden Plätze gewettet werden, so ist nur das Feld “Kombinierte Pferde“ auszufüllen.

-    Sollen alle Pferde kombiniert werden, kann in das Feld “Kombinierte Pferde“ das Wort “alle“ eingetragen werden.

-    Soll ein Pferd in allen Kombinationen nur für den ersten oder nur für den zweiten Platz gewettet werden, ist es im Feld “Werde an bestimmter Stelle“ in die entsprechende Spalte einzutragen. Die Pferde, die für den anderen Platz gewettet werden sollen, sind im Feld “Kombinierte Pferde“ einzutragen.

-    Auf einem Wettschein können auch 2 Zweierkombinationswetten dadurch zusammengefasst werden, dass in dem Feld “Pferde an be­stimmter Stelle“ an die 1. und an die 2. Stelle dasselbe Pferd eingetragen wird.

-    Im Feld “Pferde an bestimmter Stelle“ darf in jeder der beiden Spalten immer nur ein Pferd eingetragen werden. Sind trotzdem mehrere Pferde in einer Spalte eingetragen, gilt nur die niedrigste Programmnummer.

-    Ein Pferd, das im Feld “Pferde an bestimmter Stelle“ gültig eingetragen ist, darf nicht auch im Feld “Kombinierte Pferde“ genannt wer­den. Geschieht dies dennoch, so ist die Eintragung im Feld “Kombinierte Pferde“ ungültig, der Wetteinsatz für dieses Pferd verfüllt

-    Im Feld “Kombinierte Werde“ darf kein Werd mehrere Male eingetragen werden. Geschieht dies dennoch, wird es nur einmal gewertet, der Wetteinsatz für doppelte oder mehrfache Eintragung des Pferdes verfüllt

b)  Auf einem Zweierkombinationsschein kann auch Platz für nichtkombinierte (einfache) Zweierwetten freigehalten werden. Der Mindesteinsatz für einen solchen Wettschein soll insgesamt 15 DM betragen.

3.   Dreierwettschein

a)  Für die Dreierkombinationswette hat der Wettschein zwei Felder Das Feld “Werde an bestimmter Stelle (Bänke)“ mit den Spalten 1, II und 111

-    Bei einer nichtkombinierten (einfachen) Dreierwette darf in die für das 1., das 2. und das 3. Pferd vorgesehenen Spalte jeweils nur 1 Pferd eingetragen werden. Sind trotzdem mehrere Pferde in einer Spalte angegeben, gilt nur die niedrigste Programmnummer

-    Sollen drei oder mehr Pferde in allen möglichen Reihenfolgen für die ersten drei Plätze gewettet werden (Kombinationen ohne Bank), so ist nur das Feld “Kombinierte Pferde“ auszufüllen. Sollen auf diese Weise alle als Starter angegebenen Pferde kombiniert werden, kann in das Feld “Kombinierte Werde“ das Wort “alle“ geschrieben werden.

-    Soll ein Pferd in allen Kombinationen nur für den 1., den 2. oder den 3. Platz gewettet werden (Bank), so ist es im Feld “Pferde an be­stimmter Stelle (Bänke)“ in die entsprechende Spalte einzutragen. Pferde, die für die beiden übrigen Plätze kombiniert werden sollen, sind im Feld “Kombinierte Werde“ einzutragen.

-    Soll dasselbe Pferd für zwei verschiedene Plätze als Bank gewettet werden, ist es in die beiden entsprechenden Spalten des Feldes “Pferde an bestimmter Stelle (Bänke)“ einzutragen. Soll es für alle drei Plätze als Bank gewettet werden, ist es in alle drei Spalten dieses Feldes einzutragen.

-    Es können auch 2 verschiedene Pferde als Bänke eingetragen werden. Eines dieser beiden Pferde kann auch durch Eintragung in die entsprechenden Spalten für den 1. und 2., für den 1. und 3. oder für den 2. und 3. Platz gewettet werden. Sollten 3 verschiedene Pferde als Bänke eingesetzt werden, ist die Wette ungültig Der Einsatz verfällt und wird auf die Gewinnquote verrechnet, sofern der Wett­schein nicht vor dem gültigen Start zur Erstattung vorgelegt wird.

-    Im Feld “Pferde an bestimmter Stelle (Bänke)“ darf in jede der drei Spalten immer nur ein Pferd eingetragen werden. Sind trotzdem mehrere Pferde in einer Spalte angegeben, so gilt nur die niedrigste Programmnummer.

-    Ein Pferd, das im Feld “Werde an bestimmter Stelle (Bänke)“ gültig eingetragen ist, darf nicht auch im Feld “Kombinierte Pferde“ ge­nannt werden. Geschieht dies dennoch, so ist die Eintragung im Feld “Kombinierte Pferde“ ungültig, der Wetteinsatz für dieses Pferd verfällt Im Feld “Kombinierte Pferde“ darf kein Pferd mehrere Male eingetragen werden. Geschieht dies dennoch, wird es nur einmal ge­wertet, der Wetteinsatz für doppelte oder mehrfache Eintragung des Pferdes verfällt

b)  Die Durchschreibe-Wettscheine für Dreierwetten werden in grüner, roter und gelber Farbe ausgegeben.

Der grüne Schein ist nur für einfache Dreierwetten mit einem Grundeinsatz von 2,50 DM bestimmt Dieser Wetteinsatz ist aufge­druckt und darf nicht abgeändert werden. Es gilt stets der aufgedruckte Betrag

Der rote Schein ist nur für einfache Dreierwetten bestimmt, bei de­nen der Grundeinsatz 5 DM oder ein Vielfaches davon beträgt

Der gelbe Schein ist nur für Dreierkombinationswetten bestimmt. Der Gesamteinsatz soll mindestens 15 DM betragen.

 

Teil IX

Formvorschriften für die Totalisator-Abrechnung

§ 28 Die Totalisator-Abrechnung (gilt nur für Galopprennvereine)

(1)    Zweck einer ordnungsgemäßen Totalisatorabrechnung ist es, die Entgegnnahme von Wetteinsätzen und die Auszahlung von Wettgewinnen einwandfrei nachzuweisen.

(2)    Ziel dieser Vorschriften ist es, die Einheitlichkeit einer ordnungsgemäßen Totalisatorabrechnung für alle Rennvereine zu gewährleisten und da­mit eine Überprüfung der Totalisatorabrechnung durch Dritte zu erleichtern.

(3)    Für die Bestandteile der Totalisatorabrechnung eines jeden Renntages gemäß Absatz (5) gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 5 Jahren, ge­rechnet vom Tage nach dem Renntag

(4)    Die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Totalisatorabrechnung sind für alle Rennvereine verbindlich, soweit diese Rennvereine zum Unternehmen eines Totalisators offiziell zugelassen sind Diese Verbindlichkeit schließt ausdrücklich die Verpflichtung ein, ausschließlich die offiziell anerkannten Formulare der Totalisatorabrechnung zu verwenden.

(5)    Unterlagen für manuellen Toto:

Die Bestandteile der Totalisatorabrechnung, die 5 Jahre aufzubewahren sind, sind wie folgt zu gliedern und abzuheften bzw. lose aufzubewahren (A-D):

Schnellhefter A

     Inhalt                                                                              Form-Nr.

-    Totalisator-Gesamtabrechnung mit

     Datum des Renntages und Ortsangabe                              1024 R

     - Barablieferungsnachweis der Gruppen

     bzw. Auszahlkassen (mit Angaben über Differenzen) 1041 5 ii DR

                                                                                    oder formlos

     - Nachweis über die am Totalisator abgeschlossenen

          Rennwetten                                                                   1043 R

     -    Empfangsbescheinigung gegenüber dem

          Finanzministerium des Landes                                      1051 R

     -    Nachweisung über Sollauszahlung, Prozente,

          Bruchteile, Umsatz                                                        1025 R

     -    Anlage zur Nachweisung über Sollauszahlung,

          Prozente, Bruchteile, Umsatz

          (Nur wenn 1025 R nicht vollständig ausgefüllt ist)       1053 R

     -    Gesamtabrechnung der Vorwetten

          (DATEK-Ausdruck)

     -    Abrechnung der Wettarten (Gruppenberichte und

          Gesamtgruppenberichte) in der Reihenfolge

          Sieg, Platz, Zweierwette, Dreierwette                            1013 R

     -    Einnahme- und Ausgabe-Abrechnungen

          der Auszahlkassen

          (bei den betr. Gruppenberichten abheften)                    1004 R

 

Schnellhefter B (oder Ordner)

Inhalt

-    Quotenerrechnung, Reihenfolge

          Sieg                                                                            1031 Ru. 1021 R

          Platz

          Zweierwette                                                                1031 R

          Dreierwette

-    Hinter jede Quotenerrechnung die betr.

Zusammenstellungen (Umsatzmeldungen,

Siegermeldungen) der Gruppen heften

          Sieg                                                                                1011 R

          Platz                                                                              1012 R

          Zweier- und Dreierwette                                                1015 R

Vorwette (GE- und DATEK-Ausdruck)

 

Schnellhefter C (Reste)

Inhalt

     - Deckblatt                                                                       AnI. 2

     - Restezusammenstellung                                                1033 R

     - Sämtliche Nachweisungen der nicht eingelösten

       Gewinnkarten in der Reihenfolge

       Sieg, Platz, Zweierwette, Dreierwette

       (als Unterlage                                                                1005 R

       zur Reste-Zusammenstellung)                                       1006 R

     - Während der 30-Tage-Frist ausgezahlte Wettkarten

       und Wettscheine (lose im Umschlag sortiert)

     - Rennprogramm mit den nachträglichen Änderungen

       1_ose Unterlagen D, (in einem geeigneten Behälter)

     - Verkaufsbelege nach Wettarten und Kassen sortiert

     Sieg                                                                                 1032 R

     Platz                                                                                1001 R

     Zweierwett.-Masch. u.einf. Dreierwetten                        1014 R

     Zweierwetten-Kombi u.

     Dreierwetten-Kombi                                                        1014 u. 1037 R

     oder Streifen der Additionsmaschinen

     - Ausgezahlte Wettscheine u. Wettkarten

     - C-Wettscheine Schreibkassen

     Sieg/Platz

     Zweier Kombi.

     Dreierwetten

     - alle Schreibkassen-Unterlagen Sieg/Platz

     - Streifen der Zweier-Wettmaschinen

     - alle Unterlagen der Vorwette

     - Differenzzettel (1009 R mit Begründung wie Diff. entstanden).

     - Quotenzettel                                                                 1016 R, 1020 R

     - Strichlisten                                                                    1002 lt. 1003 R

     - Starterzettel (Auswiegezettel)

     - Richterspruch

Den Rennvereinen wird empfohlen, eine vollständige Mustermappe in der

Reihenfolge der Pflichtnachweise anzulegen und laufend zu führen.

(6)    Unterlagen für Elektronen-Toto

(System DATA-Sport):

Die Bestandteile der Totalisator-Abrechnung, die 5 Jahre aufzubewahren sind, sind wie folgt abzuheften bzw. lose abzulegen:

Im Ordner

1.  Totalisator- Gesamtabrechnung (manuell)

2.  Rennwettsteuernachweis - EDV-Ausdruck

3.  Rennwettsteuer-Empfangsbescheinigung

- EDV-Ausdruck­

4.  Tageszusammenfassung Wetten - EDV-Ausdruck - mit Nachweis über Gesamtumsatz, Abzüge, Bruchteile, Spitzen und Sollauszahlung

5.  Saldenlisten-Kassen - EDV-Ausdruck - mit

5.1.Anfangsbestand der Kassen

5.2.Endbestand der Kassen

6.  Gesamt-Vorwettenabrechnung DATEK

- EDV-Ausdruck -

7.  Gruppenabrechnungen mit Saldenkarten der Kassen (Anfangs- und Endbestand), Kassendifferenzen mit Erklärung des/der Verursachers/in

8.  Barablieferungsnachweis (manuell)

9.  Wechselgeldabrechnung (manuell)

10. Resteliste - EDV-Ausdruck - mit

10.1.      Abrechnung der innerhalb der “30-Tage-Frist“ ausgezahlten Ge­winne und Rückzahlungen von Wetteinsätzen gem. AnI. 2 der Wett­vorschriften unter Beifügung der Wettscheine; vom Rennverein nachträglich hinzuzufügen

11. Lohnlisten/Totalisatorpersonal

12. Personalliste der Toto-Dienstleistungsfirma

13. Protokoll über Spezialstorno mit storniertem Wettschein

14. Zusammenstellung der 1_esefehler

15. Abrechnung und Quoten - EDV-Ausdruck - sowie Starterzettel, Vorwet­ten, Richterspruch, Eventualquoten, EDV-Quotenerrechungen jeweils in nachstehender Reihenfolge und nach Rennen getrennt:

15.1.      Starterzettel mit Auswiegeergebnis und Veränderungen gegenüber dem Rennprogramm

15.2.      Vorwetten - “Fahne“ mit Anlage EDV-Ausdruck der DATEK-Vor­wetten

15.3.           Eventualquoten - EDV-Ausdruck -

15.4.           Schließen der Vorwettkassen

- EDV-Ausdruck -

15.5.           Endgültiger Richterspruch

15.6.           Quotenermittlung Vorwette mit Umsätzen/Einsätzen

15.7.           Quotenerrechnungen - EDV-Ausdrucke - der Sieg-, Platz-, Zweier-und Dreierwetten

15.8.           Abrechnung und Quoten:

a) “Zusammenfassung“ b) “Quotenzettel“

16. Initialisierung des Renntages (Rennbahndatei, Abzüge etc.)

17. Rennprogramm mit den nachträglichen Änderungen

18. Ggf Protokoll über technische Störfülle oder sonstige Unregelmäßig­keiten beim Ablauf des Totalisatorbetriebes gem. § 7 (7) der Vorschrif­ten für den Wettbetrieb - Kopie unverzüglich an Direktorium -

19. Magnetband mit den vollständigen Daten der Rennveranstaltung

(7)    Unterlagen für Elektronentoto (System TEK):

1.   Totalisator-Gesamtabrechnung (manuell)

2.   Steuernachweis (manuell)

3.   Empfangsbestätigung über Rennwett- und Lotteriesteuer (manuell)

4.   EDV-Ausdruck über ‘Tageszusammenfassung der Gesamtwetten“

5.   EDV-Ausdruck über “Tageszusammenfassung der Vorwetten“

6.   EDV-Ausdruck über “DATEK-Vorwettenabrechnung“

7.   EDV-Ausdruck über “Tageszusammenfassung der Kassen“ mit den Kas­sen-Rapportkarten mit dem Anfangs- bzw. Endstand der Kassen

8.   EDV-Ausdruck der Resteliste mit Abrechnung und Wettscheinen der innerhalb der “30-Tage-Frist“ ausgezahlten Gewinne

9.   Barablieferungsnachweis (manuell)

10. Zusammenstellung der Differenzen mit Differenzmeldungen

11. Wechselgeldabrechnung mit Gesamtkassenabrechnung

12. Lohnliste mit Personalliste

13. EDV-Ausdruck der Quotenerrechnungen mit Starterzettel, Richter­spruch, Eventualquoten, Quotenzettel; jeweils nach Rennen getrennt in folgender Reihenfolge abzuheften:

13.1.           Auswiegeergebnis und Veränderungen gegenüber Rennprogramm

13.2.           Starterzettel “Es laufen“

13.3.           Eventualquoten

13.4.           Endgültiger Richterspruch

13.5.      Quotenzettel der einzelnen Wettarten

13.6.      EDV-Quotenerrechnungen der Sieg-, Platz-, Zweier- und Dreierwetten

13.7.      EDV-Auszahlungsliste

14. Stornierte Wettscheine, Absetzungen mit Begründung des Vorgangs

15. Ein Rennprogramm mit den nachträglichen Änderungen

16. Ggf Protokoll über technische Störfälle oder sonstige Unregelmäßig­keiten gem. § 7 (7) der Wettvorschriften - Kopie an Direktorium -

17. Magnetband mit den vollständigen Daten der Rennveranstaltung

 

Teil X

Schlussbestimmungen

Diese Vorschriften für den Wettbetrieb treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie sind auf der Rennbahn der Rennvereine, die einen Totalisator betrei­ben, und in deren Wettannahmestellen in geeigneter Weise durch Aushang bekannt zu geben. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die bisherigen Vorschriften für den Wettbetrieb außer Kraft gesetzt.

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