.start.info.gesetz.literatur.rechtsprechung.presse.galerie.suche.shop.impressum
»rechtssicher.info »gesetz »Sonstiges »SportwettenG NRW »SportwettenG NRW Volltext
 Print

/ .gesetz

SportwettenG NRW Volltext

§ 1 Wettunternehmen.
(1) Die Landesregierung kann Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
(2) Für Wetten aus Anlaß von öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gelten, soweit sie durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Renn- oder Pferde- zuchtverein durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden, die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 2 Erlaubnis.
(1) Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich beziehen auf
a) die Gestaltung des Wettunternehmens und seine Überwachung,
b) die Durchführung des Wettbetriebes,
c) die Geschäftsbeziehungen zwischen Wettunternehmen und Wertannahmestellen,
d) die Verteilung der Wetteinsätze auf Wettgewinne (§ 4 Abs. 1) und auf Abführungen an das Land und an Sportverbände.
(2) Erlaubnis wird auf Zeit erteilt; der vorzeitige Widerruf kann vorbehalten werden. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

§ 3 Wettannahmestellen.
(1) Sportwetten für Wettunternehmen dürfen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden.
(2) Wettannahmestellen dürfen auf Sportplätzen nicht errichtet werden.

§ 4 Verwendung der Wetteinsätze.
(1) Als Gewinn ist nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze all die Spielteilnehmer auszuschütten.
(2) Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden.

§ 5 Gewinngemeinschaften.
(1) Das Wettunternehmen kann mit anderen Wettunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, daß die als Gewinn auszuschüttenden Beträge zum Zwecke einheitlicher Ermittlung und Ausschüttung der Gewinne zusammengelegt werden.
(2) Die Vereinbahrung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

§ 6 Geschäftsprüfungen.
Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium jederzeit den Geschäftsbetrieb eines Wettunternehmens auf Kosten des Wettunternehmens durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Das Wettunternehmen hat hierzu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Durchführung des Gesetzes.
Das Innenministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsverordnungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den jeweils fachlich zuständigen Landesministern.

§ 8 Schlußbestimmung.

rechtssicher.info (c) 2006-2009 Rechtsanwalt Michael Rohrlich