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Störerhaftung eines Auktionsbetreibers


Das OLG Brandenburg urteilte in seiner Entscheidung vom 16.11.2005 (Aktenzeichen: 4 U 5/05), dass der Betreiber einer Onlineauktions-Plattform alles zumutbare unternehmen muss, damit es zu keinen Rechtsverletzungen auf seiner Plattform kommt, wenn er von einem Mitglied auf eine solche Rechtsverletzung durch Dritte hingewiesen wird. Gibt das betreffende Mitglied an, dass bereits wiederholt unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens Geschäfte über die Auktionsplattform getätigt wurden, steht ihm wegen der Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu.

Für Betreiber von solchen Internetauktions-Plattformen kommt eine Haftung als sog. "Störer" bei Verletzungen absoluter Rechtsgüter, wie das Namensrecht eines ist, dann in Betracht, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob dem Betreiber eine Prüfung im konkreten Fall zumutbar war. Dem Betreiber einer Plattform für Online-Auktionen ist es wohl nicht zumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzung zu untersuchen. Sobald er jedoch auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, darüber hinaus hat er auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt.


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