Übersicht Vertragstypen
Das deutsche Recht kennt für schuldrechtliche Vertragstypen keinen Typenzwang. Es sind also grdsl. auch andere, nicht gesetzlich geregelte Rechtsgeschäfte denkbar. Für die korrekte Einordnung der rechtlichen Situation ist es jedoch wichtig, die Unterschiede zwischen den einzelnen Vertragstypen zu kennen. Es ist mitunter gar nicht so einfach, eine klare Abgrenzung zu treffen. Dennoch ist das Grundverständnis wichtig, sowohl für Online-Händler als auch für Privatpersonen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es im Internet eigentlich nichts mehr gibt, was nicht gegen Geld angeboten wird. Von Wohnungs- bzw. Hauskäufen über Fahrzeugversteigerungen bis hin zur Buchung des nächsten Urlaubs - alles wird angeboten.
Kaufvertrag: In den meisten Fällen handelt es sich bei online geschlossenen Verträgen um solche, die eine Lieferung von Waren gegen Geld zum Gegenstand haben. Unter einem Kaufvertrag kann sich jeder etwas vorstellen, der schon einmal morgens Brötchen beim Bäcker gekauft hat. Man bezahlt für bestimmte Sachen Geld, kann sie danach behalten und (fast) nach Belieben über sie verfügen.
Dienstvertrag: Natur des Dienstvertrages ist es, eine entgeltliche Dienstleistung zu erbringen. Wenn Sie beispielsweise jemanden beauftragen, Sie hinsichtlich der geplanten Neuanschaffung eines PC zu beraten, schließen Sie mit demjenigen einen Dienstvertrag (auch als "Dienstleistungsvertrag" bezeichnet). Ob Sie dann hinterher mit dem gekauften Computer auch wirklich zufrieden sind, liegt nicht mehr im Einflussbereich des Dienstleisters. Sie bezahlen ihn für die Aufwendung seiner Zeit und sein Know-How, nicht für ein bestimmtes Ergebnis. Natürlich steht die Zweckerreichung dem Dienstvertrag nicht entgegen und ist häufig ein erfreulicher Nebeneffekt. Es kommt entscheidend darauf an, was die Vertragsparteien vereinbaren.
Werkvertrag: Ein Werkvertrag hat zwar auch die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand (die dann allerdings als "Werkleistung" bezeichnet wird), im Gegensatz zum Dienstvertrag setzt er allerdings einen gewissen Erfolg der Bemühungen voraus. So sind Verträge mit Handwerkern in aller Regel Werkverträge, da Sie vom Handwerker ja ein bestimmtes Ergebnis erwarten, beispielsweise dass er den tropfenden Wasserhahn repariert.
Mietvertrag: Mit Verträgen solchen Inhalts hat wohl jeder schon mal in der ein oder anderen Form zu tun gehabt, entweder als Mieter oder in der Rolle des Vermieters. Hierbei wird eine bewegliche oder unbewegliche Sache gegen Zahlung von Geldbeträgen zu Zwecken der Nutzung zur Verfügung gestellt. Das plausibelste Beispiel ist die Überlassung von Wohnraum gegen Entrichtung regelmäßiger Mietzahlungen. Man findet aber auch Mietverträge, wo man es gar nicht vermuten würde, beispielsweise kann man online auch Musik oder Filme mieten, sie also für einen begrenzten Zeitraum nutzen. Entgegen der landläufigen Meinung hat man diese multimedialen Inhalte dann nicht käuflich erworben, sondern gemietet.
Leihvertrag: Auch in diesem Fall stellt ein Vertragspartner dem anderen etwas zur Benutzung zur Verfügung. Anders als bei der Miete erfolgt die Leihe jedoch unentgeltlich. Daher ist es - streng genommen - auch falsch, wenn man von einem Leihwagen spricht, normalerweise ist dann nämlich ein Mietwagen gemeint, da man das Auto ja nicht kostenlos erhält.
Pachtvertrag: Die Pacht weißt ebenfalls große Ähnlichkeiten zur Miete auf, erfolgt ebenfalls gegen Entgelt, geht inhaltlich aber noch ein bisschen weiter. Der Pächter darf den Pachtgegenstand nicht nur nutzen, er darf darüber hinaus auch den Ertrag (die so genannten "Früchte") daraus ziehen, solange die Nutzung ordnungsgemäß erfolgt. Oft sind Grundstücke, z.B. im landwirtschaftlichen Bereich, oder Gebäude, etwa in der Gastronomie und auch bei Kleingartenanlagen, Gegenstand eines Pachtvertrages. Aber es gibt z.B. auch bestimmte Softwareüberlassungsverträge, die Grundzüge einer Pacht aufweisen.
Reisevertrag: Durch den inzwischen extra im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von einzelnen Reiseleistungen zu erbringen, also z.B. den Flug, den Transfer vom Flughafen zum Hotel, die Unterkunft, etwaige Ausflüge, Mietwagen etc. Dabei kommt es im Einzelfall natürlich darauf an, was alles gebucht wird.
