Unternehmerrisiken
Personen, die unternehmerisch tätig sind, im Geschäftsverkehr also nicht als Privatpersonen, die nicht als Arbeitnehemr, sondern als (potentielle) Arbeitgeber anzusehen sind, unterliegen den Regelingen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB). Dieses wird auch als "Sonderrecht der Kaufleute" bezeichnet und erlegt Unternehmern diverse Pflichten auf. So z.B.:
Erhöhte Sorgfaltspflichten (§ 347 HGB): Im Gegensatz zu Privatpersonen wird Kaufleuten ein höheres Maß an Geschäftserfahrenheit und damit verbunden auch eine größere Verantwortung, aber auch eine geringere Schutzbedürftigkeit zugerechnet.
Schweigen kann Vertrag begründen (§ 362 HGB): Wenn Privatpersonen auf ein Vertragsangebot nicht reagieren, kann dies niemals einen Vertrag zur Folge haben - ganz anders bei Kaufleuten. Antwortet der Kaufmann nicht unverzüglich auf ein ihm zugetragenes Angebot, gilt dieses Schweigen als Annahme.
Pflicht zur unverzüglichen Rüge (§ 377 HGB): Erhält der Kaufmann Ware, so muss er die unverzüglich auf etwaige Mängel überprüfen und bei Vorliegen von Mängeln diese dem Verkäufer / Lieferanten gegenüber unverzüglich rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, sofern die Mängel bei der sofortigen Untersuchung auch hätten erkannt werden können. "Versteckte Mängel" fallen nicht darunter.
Höhere Zinsen (§ 352 HGB): Müssen Kaufleute Zinsen für etwas zahlen, so belaufen diese sich auf 5%, im Gegensatz zu 4% für Privatleute.
Das sind nur einige ausgesuchte, in der Praxis immer wieder auftauchende Problemkreise, mit denen Kaufleute tag-täglich zu kämpfen haben. So leicht es auch ist, ein Gewerbe anzumelden oder etwa eine Ltd. zu gründen, man sollte die unternehmerischen Risiken nicht auf die leichte Schulter nehmen. Eine vorherige Beratung bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater ist Pflicht!
