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Immer 1 Monat, anstatt nur 2 Wochen Widerrufsfrist bei Ebay?

Das Fernabsatzrecht beinhaltet Regelungen darüber, dass Verbrauchern u.a. bei Online-Einkäufen ein Rückgabe- / Widerrufsrecht zusteht und wie lange dieses Recht ausgeübt werden darf. Das Recht besteht nur im sog. "business to consumer" Verhältnis ("B2C"), wenn sich also Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen.

Die Dauer des Widerruf- / Rückgaberechts hängt davon ab, wann der Unternehmer den Verbraucher über die diesem zustehende Rechtsposition aufklärt. Entscheidender Zeitpunkt dafür ist der Vertragsschluss. Erfolgt die Belehrung vor Vertragsschluss, hat der Verbraucher 2 Wochen Zeit, den Kaufgegenstand - sogar ohne Angaben von Gründen - gegen Erstattung des Kaufpreises wieder zurück zu geben. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so verlängert sich diese Zeitspanne auf insgesamt einen Monat.

Im Gegensatz zu "normalen" Online-Shops kann die Belehrung über das Widerrus- / Rückgaberecht gar nicht vor Vertragsschluss erfolgen - so jedenfalls die Argumentation der Richter am Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06). Der Grund hierfür liege in den Formerfordernissen. Die Belehrung müsse nämlich in Textform vorliegen. Allerdings stellt eine im Browser dargestellte Internetseite die enthaltenen Infos in elektronischer Form und eben nicht in Schriftform bereit, wie es z.B. bei einer E-Mail der Fall sei. Folgt man dieser Argumentation, ist es nur konsequent, bei Ebay-Auktionen stets eine Frist von einem Monat anzunehmen, weil hier die Parteien erst nach Ende der Auktion einander kontaktieren.

Aufgrund des Umstandes, dass das Kammergericht Berlin in diesem Urteil allerdings eine allgemeine Vorschrift auf einen recht speziellen Fall angewendet hat und den speziellen Gegebenheiten im Internet dadurch nicht gerecht geworden ist, bleibt eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema oder gar eine Änderung der bestehenden, insoweit irreführenden gesetzlichen Bestimmungen abzuwarten. Bis zu einer abschliessenden Klärung sind Verkäufer bei Ebay jedenfalls gut beraten, ihre Verbraucherinformationen entsprechend anzupassen.


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