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Widerrufsrecht bei eBay & Co.

Seit Mitte 2006 gibt es verschiedene Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Oberlandesgerichts Hamburg sowie des Kammergerichts Berlin, die eine 1-Monats-Widerrufsfrist im Rahmen von gewerblichen eBay-Auktionen annahmen. In "normalen" Online-Shops haben die Kunden lediglich 2 Wochen Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Auf eBay soll es, aufgrund spezieller Voraussetzungen, allerdings in jedem Fall 1 Monat sein, den Verbraucher Zeit haben, eventuell den mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrag zu widerrufen.

Entsprechend rollen seit dem immer wieder Abmahnungen auf gewerbliche eBbay-Verkäufer zu, die ihre Widerrufsbelehrungen noch immer nicht entsprechend angepasst haben. Auch diejenigen, die die amtliche Mustervorlage aus der Anlage zur BGB-InfoV verwenden, haben u.U. schon ihr blaues Wunder erlebt. Leider können eBay-Händler sich nicht auf die Vorlage des Gesetzgebers verlassen, sondern müssen Modifikationen vornehmen, indem Sie z.B. nicht nur 2 Wochen, sondern eben 1 Monat Widerrufsrecht für Verbraucher einräumen.

Jedem gewerblich tätigen Ebay-Händler sei hiermit ans Herz gelegt, so bald als möglich Rechtsrat einzuholen, um die eigenen Ebay-Auktionen fachmännisch unter die Lupe nehmen zu lassen. Ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen.

Update: Inzwischen hat auch das Landgericht Kleve die Ansicht vertreten, dass für Verträge via eBay zwischen Unternehmern und Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 1 Monat gilt. Händler - und das sind nicht nur die Powerseller, sondern auch andere, die bestimmte Kriterien erfüllen - sollten also schnellstens Ihre Verbraucherinformationen überprüfen / überprüfen lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Update 2: Mittlerweile ist es die vorherrschende Meinung innerhalb der Rechtsprechung deutscher Gerichte, dass Verbrauchern auf Plattformen, wie eBay & Co., dann ein 1-monatiges Widerrufsrecht zusteht, wenn sie bei gewerblichen Anbietern gekauft haben. Wenn jedoch Mitte 2010 die geplante Reform u.a. des amtlichen Musters der Widerrufs- / Rückgabebelehrung in Kraft tritt, kann sich dies auch wieder ändern.

Als gewerblicher Anbieter empfiehlt sich daher a) Rechtsrat einzuholen und b) auf jeden Fall das amtliche Muster der Widerrufs- / Rückgabebelehrung zu verwenden.


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