BGH: In bestimmten Fällen keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen. Dabei verneint der BGH für bestimmte Fälle eine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks.