Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch Informationen aus internen Vorgängen umfassen, also sehr weitreichend ausfallen kann.
Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencer mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind jeweils Influencerinnen, die auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sog. "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller bzw. Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.
Der Bestellablauf in einem Onlineshop muss nicht nur kundenfreundlich, sondern auch rechtlich korrekt gestaltet sein. Vom Hinzufügen der Waren in den virtuellen Warenkorb über die Abfrage der notwendigen Angaben bis hin zum Abschluss der Bestellung auf der letzten Seite (Checkout-Site) und auch der Gestaltung des Bestell-Buttons - für alles gibt es zwingende Vorgaben. Das gilt jedenfalls für das Endkundengeschäft (B2C), teilweise aber auch für den B2B-Sektor. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen (inkl. Checkliste & Formulierungsbeispielen).