ist Rechtsanwalt mit Kanzlei in Würselen (Nähe Aachen) und gehört zur "Generation C64". Zu seinen beruflichen Schwerpunkten zählen das IT-, das Online- sowie das Datenschutzrecht und auch der Bereich E-Commerce. Bereits seit 1997 veröffentlicht er regelmäßig Fachbeiträge in verschiedenen Print- und Online-Publikationen sowie diverse Bücher. Zudem hält er auch regelmäßig Vorträge und steht für Video-Trainings vor der Kamera.
Beim Versand elektronischer Werbung sind viele Dinge zu beachten. Dabei geht es nicht nur um den "klassischen" Newsletter, denn der Begriff der Werbung wird sehr weitgehend verstanden. Im Zentrum der Überlegungen steht die Einwilligung der Mail-Empfänger, nur ganz ausnahmsweise kann auf eine Einwilligung verzichtet werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen (inkl. Muster & Checkliste).
Der Farbton der Verpackung der Schokoladen-Figur in Form eines sitzenden Hasen mit einem roten Halsband und einem goldenen Glöckchen sowie der Aufschrift "Lindt GOLDHASE" genießt Markenschutz. Der vom Unternehmen Lindt verwendete Goldton hat innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.
Ein zentraler Grundsatz im Bereich Datenschutz verlangt Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach Vorgaben der DSGVO müssen die Informationen "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" dargestellt werden. Dabei können ergänzende Bildsymbole helfen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sehr weitreichend zu verstehen ist. Im konkreten Fall hatte der Kunde einer Versicherung bei dieser vollständige Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt. Zu Recht, wie der BGH festgestellt hat.
Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr bestimmte Pflichangaben z.B. auf ihrem Briefkopf leisten. Diese Informationspflicht gilt für alle Geschäftsbriefe, egal ob auf Papier oder in elektronischer Form. Daher muss auch die E-Mail-Signatur den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gestaltet werden. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen (inkl. Muster & Checkliste).
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Nicht-EU-Staaten müssen besondere Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss dort ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau bestehen. Zu den Staaten, denen die EU-Kommission mit einem sog. Angemessenheitsbeschluss ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt, gehörte neben Kanada, Japan oder der Schweiz auch die USA - jedenfalls bis zum 16. Juli 2020. Denn an diesem Tag hat der EuGH den sog. EU-US-Privacy-Shield gekippt, der bis dato das angemessene Schutzniveau in den USA garantierte. Unternehmen sollten seit dem also schon längst ihre Datenübermittlungen in Drittstaaten, speziell in die USA, auf den Prüfstand gestellt haben. Jetzt haben die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden eine korrdinierte Überprüfung von Unternehmen auf Datenübermittlungen in Drittstaaten angekündigt - schnelles Handeln ist also gefragt.
Jeder nicht nur rein private Internetauftritt muss ein Impressum bereitstellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Onlineshop, einen Blog oder um ein Social-Media-Profil handelt. Es sind diverse formelle und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen.
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) entschieden, dass das beA nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versehen sein muss.
Das VG Mainz hat mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. 1 K 778/19.MZ) entschieden, dass die Korrespondenz via E-Mails, die meiner Transport-, jedoch nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte versehen sind, auch dann zulässig ist, wenn dies die Korrespondenz eines Berufsgeheimnisträgers (z.B. eines Rechtsanwalts) betrifft.