Author: Michael Rohrlich

ist Rechtsanwalt mit Kanzlei in Würselen (Nähe Aachen) und gehört zur "Generation C64". Zu seinen beruflichen Schwerpunkten zählen das IT-, das Online- sowie das Datenschutzrecht und auch der Bereich E-Commerce. Bereits seit 1997 veröffentlicht er regelmäßig Fachbeiträge in verschiedenen Print- und Online-Publikationen sowie diverse Bücher. Zudem hält er auch regelmäßig Vorträge und steht für Video-Trainings vor der Kamera.

Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO - Vorlagepflicht zum EuGH

BVerfG: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wird verletzt, wenn ein Gericht von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage absieht, ob im Einzelfall einer datenschutzwidrigen Verwendung einer E-Mail-Adresse und der Übersendung einer ungewollten E-Mail nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des E-Mail-Empfängers in Betracht kommt.