Tag: Datenschutzrecht

Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO - Vorlagepflicht zum EuGH

BVerfG: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wird verletzt, wenn ein Gericht von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage absieht, ob im Einzelfall einer datenschutzwidrigen Verwendung einer E-Mail-Adresse und der Übersendung einer ungewollten E-Mail nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des E-Mail-Empfängers in Betracht kommt.