Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen. Dabei verneint der BGH für bestimmte Fälle eine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks.
Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr bestimmte Pflichangaben z.B. auf ihrem Briefkopf leisten. Diese Informationspflicht gilt für alle Geschäftsbriefe, egal ob auf Papier oder in elektronischer Form. Daher muss auch die E-Mail-Signatur den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gestaltet werden. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen (inkl. Muster & Checkliste).
Jeder nicht nur rein private Internetauftritt muss ein Impressum bereitstellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Onlineshop, einen Blog oder um ein Social-Media-Profil handelt. Es sind diverse formelle und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen.