Das VG Mainz hat mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. 1 K 778/19.MZ) entschieden, dass die Korrespondenz via E-Mails, die meiner Transport-, jedoch nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte versehen sind, auch dann zulässig ist, wenn dies die Korrespondenz eines Berufsgeheimnisträgers (z.B. eines Rechtsanwalts) betrifft.
BVerfG: Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wird verletzt, wenn ein Gericht von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der zu klärenden Frage absieht, ob im Einzelfall einer datenschutzwidrigen Verwendung einer E-Mail-Adresse und der Übersendung einer ungewollten E-Mail nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeldanspruch des E-Mail-Empfängers in Betracht kommt.
Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 15.09.20220 (Az. 3 O 762/19) entschieden, dass die Vorauswahl von Tracking-Cookies in einem Cookie-Banner (sog. Opt-Out) unzulässig ist.