Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich um kommerzielle Kommunikation bzw. um Werbung durch eine Influencerin handelt, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden ("Influencer III"-Entscheidung).
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat hat sich mit der Pflicht des Anbieters eines sozialen Netzwerks befasst, dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen. Dabei verneint der BGH für bestimmte Fälle eine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks.
Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencer mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind jeweils Influencerinnen, die auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sog. "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller bzw. Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.
Jeder nicht nur rein private Internetauftritt muss ein Impressum bereitstellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Onlineshop, einen Blog oder um ein Social-Media-Profil handelt. Es sind diverse formelle und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen.