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BGH: Influencer müssen ihre Beiträge nicht in jedem Fall als Werbung kennzeichnen

Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencer mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Kläger ist in allen Verfahren ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört. Die Beklagten sind jeweils Influencerinnen, die auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sog. "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller bzw. Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.

Best practice: Impressum

Jeder nicht nur rein private Internetauftritt muss ein Impressum bereitstellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Onlineshop, einen Blog oder um ein Social-Media-Profil handelt. Es sind diverse formelle und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Hier ein Überblick über wichtigsten Regelungen.