Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) entschieden, dass das beA nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versehen sein muss.
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Das VG Mainz hat mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. 1 K 778/19.MZ) entschieden, dass die Korrespondenz via E-Mails, die meiner Transport-, jedoch nicht mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte versehen sind, auch dann zulässig ist, wenn dies die Korrespondenz eines Berufsgeheimnisträgers (z.B. eines Rechtsanwalts) betrifft.
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