
LG Rostock: Vorausgewählte Tracking-Cookies im Cookie-Banner (Opt-out) rechtswidrig
Entscheidung
Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 15.09.20220 (Az. 3 O 762/19) entschieden, dass die Vorauswahl von Tracking-Cookies in einem Cookie-Banner (sog. Opt-Out) unzulässig ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 1 TMG, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG.
Das Gericht führt aus:
"Die Verwendung der hier im Streit stehenden Cookies ist einwilligungsbedürftig. [...] Eine wirksame Einwilligung in die hier konkret beanstandete Datenverarbeitung konnten die Nutzer mit dem durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Cookie-Banner (Anlage K6) aufgrund der gewählten Vorbelegung – alle Cookies ausgewählt (sog. Opt-Out) – nicht erteilen. Mit der Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 zur Notwendigkeit und zur Ausgestaltung der wirksamen Einwilligung bei der Verwendung von Cookies (vgl. BGH GRUR 2020, 891 -Cookie-Einwilligung Il) steht fest, dass die durch die Beklagte gewählte Opt-Out-Variante dazu nicht geeignet ist."
Maßgabe des BGH
Wirklich überraschend war die Entscheidung des Landgerichts Rostock nach der sog. "Cookie-Einwilligung II"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) also nicht.
Folgende Leitsätze hat der BGH darin aufgestellt:
"a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen kon-frontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.
b) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 derRichtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nut-zungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nut-zers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht."