LG Rostock: Vorausgewählte Tracking-Cookies im Cookie-Banner (Opt-out) rechtswidrig

Entscheidung

Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 15.09.20220 (Az. 3 O 762/19) entschieden, dass die Vorauswahl von Tracking-Cookies in einem Cookie-Banner (sog. Opt-Out) unzulässig ist. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL i.V.m. § 15 Abs. 3 S. 1 TMG, §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG.

Das Gericht führt aus:

"Die Verwendung der hier im Streit stehenden Cookies ist einwilligungsbedürftig. [...] Eine wirksame Einwilligung in die hier konkret beanstandete Datenverarbeitung konnten die Nutzer mit dem durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Cookie-Banner (Anlage K6) aufgrund der gewählten Vorbelegung – alle Cookies ausgewählt (sog. Opt-Out) – nicht erteilen. Mit der Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 zur Notwendigkeit und zur Ausgestaltung der wirksamen Einwilligung bei der Verwendung von Cookies (vgl. BGH GRUR 2020, 891 -Cookie-Einwilligung Il) steht fest, dass die durch die Beklagte gewählte Opt-Out-Variante dazu nicht geeignet ist."

Maßgabe des BGH

Wirklich überraschend war die Entscheidung des Landgerichts Rostock nach der sog. "Cookie-Einwilligung II"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) also nicht.

Folgende Leitsätze hat der BGH darin aufgestellt:

"a) Eine  wirksame  Einwilligung  in  telefonische  Werbung  im  Sinne  von  §  7  Abs.  2  Nr.  2  Fall  1 UWG  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Verbraucher  bei  der  Erklärung  der  Einwilligung  mit  einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen kon-frontiert  wird,  das  ihn  dazu  veranlassen  kann,  von  der  Ausübung  dieser  Wahl  Abstand  zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der  Verbraucher  mangels  Kenntnisnahme  vom  Inhalt  der  Liste  und  ohne  Ausübung  des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.
b) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 derRichtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform  auszulegen,  dass  der  Diensteanbieter  Cookies  zur  Erstellung  von  Nut-zungsprofilen  für  Zwecke  der  Werbung  oder  Marktforschung  nur  mit  Einwilligung  des  Nut-zers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von  auf seinem Endgerät  gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht."