Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch Informationen aus internen Vorgängen umfassen, also sehr weitreichend ausfallen kann.
Ein zentraler Grundsatz im Bereich Datenschutz verlangt Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach Vorgaben der DSGVO müssen die Informationen "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" dargestellt werden. Dabei können ergänzende Bildsymbole helfen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sehr weitreichend zu verstehen ist. Im konkreten Fall hatte der Kunde einer Versicherung bei dieser vollständige Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt. Zu Recht, wie der BGH festgestellt hat.