Best practice: Impressum

Privat vs. geschäftsmäßig

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums besteht hierzulande nicht für rein privat betriebene Internetseiten. Wer also beispielsweise in seinem privaten Blog regelmäßig Fotos von seinem Hund veröffentlicht, der handelt rein privat und muss daher auch kein Impressum haben. Ebenso eindeutig liegt der Fall etwa bei dem Internetauftritt eines Unternehmens oder bei einem Webshop - in beiden Fällen besteht ganz klar eine Impressumspflicht.

Es gibt aber natürlich auch Fälle, die sind irgendwo dazwischen angesiedelt. Wenn sich z.B. der erwähnte Hundefreund auf seinem Blog nicht auf das Posten von Fotos seines vierbeinigen Begleiters beschränkt, sondern auch Affiliate Links, Google-Werbeanzeigen oder Partnerprogramm-Banner einbindet, um so vielleicht die Serverkosten reinholen zu können, dann verlässt er dadurch den rein privaten Bereich. Die Rechtsprechung stuft seinen Blog dann als geschäftsmäßig ein, selbst wenn er durch die eingebettete Werbung evtl. gar keine Einnahmen erzielt. Die reine Möglichkeit der Umsatzerzielung reicht insoweit aus. Bei der Einstufung als privat oder als geschäftsmäßig erfolgt aus einer objektiven Betrachtung des Gesamteindrucks der betreffenden Internetpräsenz.

In Zweifelfsfällen sollte man davon ausgehen, dass eine Impressumspflicht besteht. Denn Fehler im Impressum sind in der Regel keine Bagatellen, sondern werden als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet und sind folglich abmahnbar.

Formeller Rahmen

Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 1 TMG. Dort ist folgendes geregelt:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten..."

Ein Impressum muss also

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

sein.

Eine leichte Erkennbarkeit erzielt man dadurch, dass man ein Impressum auch als solches bezeichnet. Dieser Begriff ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, hat sich inzwischen jedoch eingebürgert. Es finden sich mitunter auch Bezeichnungen, die "Kontakt" oder "Anbieterkennzeichnung". Unter der erstgenannten Begrifflichkeit finden sich jedoch häufig Kontaktformulare und der zweite Ausdruck ist a) vergleichsweise lang bzw. sperrig und b) eher Fachvokabular, das vielleicht nicht jeder einordnen kann.

Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum dann, wenn der Impressum-Menüpunkt von jeder einzelnen Unterseite gleichermaßen erreichbar ist. Website-Besucher dürfen also nicht mehr als 2 Mausklicks benötigen, um zu den gesuchten Informationen zu gelangen. Der Menüpunkt sollte daher nicht in den Untiefen der Navigationsstruktur versteckt, sondern vielmehr in der Hauptebene oder auch in der Kopf- oder Fußzeile der Website eingebunden werden. Üblich ist eine Platzierung in der Fußzeile, wo auch die anderen Menüpunkte für verpflichtende Angaben (wie z.B. AGB, Widerrufsrecht, Datenschutz o.ä.) untergebracht werden.

Eine ständige Verfügbarkeit des Impressums dürfte sich von alleine verstehen - solange die Web-Präsenz an sich online erreichbar ist, muss es das Impressum auch sein.

Pflichtangaben

Die Pflichtangaben hängen davon ab, wer für den Betrieb des betreffenden Internetauftritts verantwortlich ist - eine GmbH muss also beispielsweise andere Angaben leisten als ein Freiberufler.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-8 TMG sind folgende Informationen bereitzustellen:

  • ausgeschriebener Vor- und Nachname des Anbieters bzw. Firma inkl. Rechtsformzusatz
  • bei jur. Personen die vertretungsberechtigte Person mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen
  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse
  • bei bestehender Registereintragung (z.B. im Handels- oder Vereinsregister) das Registergericht und die Registernummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
  • bei bestimmten jur. Personen (z.B. AG, KG a.A., GmbH), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • bei reglementierten Berufen (vgl. Online-Datenbank der EU), wie z.B. Arzt, Anwalt, Apotheker, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zusätzlich die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie Angabe und Verlinkung der berufsrechtlichen Regelungen
  • bei audiovisuellen Angeboten (z.B. Youtube-Channel) die Angabe des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie die zuständige Regulierungs- und Aufsichtsbehörde

Zusätzlich finden sich häufig weitere Angaben im Impressum, die dort nicht zwingend hingehören, aber sinnvoll untergebracht sind. Im E-Commerce-Bereich ist insbesondere an folgende Angaben zu denken:

  • für Dienstleister zusätzliche Angaben gem. DL-InfoV
  • Hinweis auf die OS-Plattform der EU (Hinweistext + Link zu „http://ec.europa.eu/consumers/odr“)
  • Hinweis auf alternative Streitbeilegung gem. VSBG

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Internetauftritten fordert § 18 Abs. 2 MStV noch die Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person. Diese muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ständiger Aufenthalt im Inland
  • nicht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, durch Richterspruch verloren
  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
  • unbeschränkte strafrechtliche Verfolgbarkeit

Es muss hierfür also ein Mensch und nicht etwa ein Unternehmen angegeben werden. Zudem darf es sich dabei z.B. nicht um den 13-jährigen Schülerpraktikanten und auch nicht z.B. um einen Bundestagsabgeordneten handeln, denn der erstgenannte ist noch nicht und der letztgenannte zumindest während seines aktiven Mandats nicht so ohne Weiteres strafrechtlich verfolgbar.

Außerdem finden sich nicht selten auch noch weitere, freiwillige Angaben im Impressum, wie etwa

  • die Bankverbindung,
  • Urheberangaben für eigene bzw. fremde Werke oder
  • Angaben zu Öffnungs- / Service-Zeiten.

Ein Blick in die Schweiz oder nach Österreich zeigt, dass dort jeweils von den deutschen Vorgaben abweichende Regelungen bestehen. Es gibt zum einen teilweise sprachliche Unterschiede, so heißt es in Österreich z.B. "Firmenbuch" und nicht Handelsregister. In der Schweiz sind im Vergleich zur deutschen Rechtslage weniger Angaben verpflichtend, nämlich nur Name bzw Firma, Anschrift und E-Mail-Adresse. In Österreich sind hingegen u.U. sogar mehr Angaben zu leisten, wie etwa Beteiligungsverhältnisse an Unternehmen oder die inhaltliche Ausrichtung der betreffenden Website.

Social Media

Auch bei Facebook, Twitter, LinkedIn, Youtube, Instagram & Co. besteht die Impressumspflicht. Ein eleganter und auch zulässiger Weg, diese umzusetzen, ist die Nutzung von sprechenden Links. Wer also nicht nur Social-Media-Profile, sondern auch zumindest eine Website betreibt (auf der ein Impressum existiert), der kann dieses Website-Impressum als zentralen Ausgangspunkt nutzen. Dort werden die nötigen Pflichtangaben untergebracht und zugleich darauf hingewiesen, dass diese nicht nur für die Domain www.xyz.de, sondern auch für die jeweiligen Social-Media-Accounts gelten sollen. Ein solcher Verweis kann etwa wie folgt aussehen:

"Impressum: www.xyz.de/impressum".

Dieser sprechende Link wird nun entweder unter einer entsprechenden Impressum-Option eingebunden, die das soziale Netzwerk bereitstellt (wie z.B. bei Xing oder einer Facebook Fanpage), oder auf andere Weise möglichst prominent platziert. Stellt ein soziales Netzwerk, wie z.B. Twitter oder Instagram, also keine eigene Impressum-Menüoption bereit, bietet sich z.B. der "Über mich"-, "Biografie"- o.ä. benannte Bereich an, der gemeinsam mit dem Profilbild ganz am Anfang des Profils angeführt wird (Beispiele für die Umsetzung bei Twitter oder bei LinkedIn).

Checkliste

Unter dem Strich lassen sich als best practice folgende Punkte festhalten:

  • eigenständiger Menüpunkt
  • als "Impressum" benannt
  • unter eindeutiger URL (z.B. "www.xyz.de/impressum")
  • Gestaltung im Responsive Design
  • als Text einbinden (und nicht als Grafik)
  • in der Fußzeile jeder einzelnen Unterseite platziert
  • vollständige & korrekte Pflichtangaben gem. TMG und ggf. gem. DL-InfoV
  • ggf. Link + Hinweis auf OS-Plattform
  • ggf. Hinweis gem. VSBG
  • ggf. Urheberangaben
  • ggf. Hinweis auf Geltung für mehrere Domains bzw. für Social-Media-Profile

Muster

Ein Muster-Impressum für einen Webshop mit angeschlossenem Blog, der von einer GmbH mit Sitz in Deutschland betrieben wird, könnte also etwa folgendermaßen formuliert werden:

"Impressum:
Verantwortlich für die Domains www.mustermann.de und www.mustermann-gmbh.de sowie für die Facebook-Seite Mustermann, das Twitter-Profil Mustermann und das LinkedIn-Profil Mustermann:
Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Deutschland
Tel. 020-12345678
E-Mail: info@mustermann.de
Handelsregistereintrag: AG Musterhausen, Nr. HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 123456789
Service / Reklamationen: Unseren Service erreichen Sie werktags von 9 – 17 Uhr unter der Telefonnr. 020-987654321 sowie per E-Mail unter service@mustemann-gmbh.de.
Inhaltlich verantwortlich: Marion Mustermann (Anschrift s.o.)
Infos zur Online-Streitbeilegung: Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU („OS-Plattform“) ist unter folgendem Link erreichbar: www.ec.europa.eu/consumers/odr (E-Mail-Adresse s.o.).
Infos zur alternativen Streitbeilegung: Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern vor einer Schlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Urhebernachweis: alle Fotos von Franz Fotograf / Getty Images"